Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsfreie Revision und gleichzeitig erhobene Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht in einer nach § 116 Abs. 1 FGO erhobenen Revision gerügt werden.

2. Die als lückenhaft gerügte Urteilsbegründung in einer Zwischenvermietungssache ergibt nicht schlüssig, daß die Vorentscheidung nicht mit Gründen im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO versehen ist.

3. Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Auswirkung auf eine gleichzeitig unzulässig erhobene Verfahrensrevision.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1, 1 Nr. 5

 

Gründe

...

Die Revision ist als zulassungsfreie Revision nicht statthaft (§ 116 Abs. 1 FGO); sie war deshalb durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

1. Der Kläger hat nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO entsprechend schlüssig gerügt, daß das Urteil nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO) ist.

Eine Entscheidung ist nicht mit Gründen versehen, wenn entweder jegliche Begründung fehlt oder wenn ein selbständiger Anspruch bzw. ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel übergangen worden ist, das den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm darstellt (vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. Juli 1990 V R 49/87, BFH/NV 1991, 325; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 116 Anm. 2, § 119 Anm. 25).

a) Nimmt das FG Ausführungen des Klägers nicht zur Kenntnis oder setzt es sich damit in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinander, kann dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden sein. Ein derartiger Mangel kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden. Er führt jedoch nicht dazu, daß die Entscheidung des FG nicht mit Gründen i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO versehen ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 1995 XI R 62/94, BFH/NV 1995, 818; vom 9. Juni 1988 VI R 77/86, BFH/NV 1989, 179).

b) Die von dem Kläger gerügte fehlende Auseinandersetzung des FG mit den von ihm für die wirtschaftliche Rechtfertigung der Zwischenvermietung bezeichneten Gründen führt, ihr Vorliegen unterstellt, lediglich zu einer lückenhaften Urteilsbegründung. Diese ist nur dann als Mangel i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO zu werten, wenn nicht erkennbar wird, auf welchen rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 9. November 1994 I R 19/94, BFH/NV 1995, 690). Da die Vorentscheidung, wie der Kläger selbst einräumt, der Rechtsprechung des BFH zum Gestaltungsmißbrauch durch Zwischenvermietung einer Wohnung folgt, ist erkennbar, welche wesentlichen rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren.

2. Der Kläger hat neben dieser Verfahrensrevision auch Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG er hoben. Die Entscheidung über diese Beschwerde hat keine Auswirkung auf die unzulässig erhobene Verfahrensrevision (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschlüsse vom 7. November 1994 VIII R 3/94, BFH/NV 1995, 618; vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638).

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 336

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