Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB ohne Prozeßvollmacht; Divergenz- und Verfahrensrügen

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die als Prozeßbevollmächtigte aufgetretenen Vertreter keine schriftliche Prozeßvollmacht einreichen.

2. Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3 S. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die als Prozeßbevollmächtigte aufgetretenen Vertreter haben entgegen der unter Fristsetzung auf den 20. Januar 1994 mit Einschreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1993 erfolgten Aufforderung keine schriftliche Prozeßvollmacht (§ 62 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) eingereicht. Die Prozeßbevollmächtigten handeln insoweit als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die Beschwerde ist deshalb bereits wegen Fehlens einer Prozeßhandlungsvoraussetzung unzulässig (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. November 1991 I R 58/89, BFHE 166, 518, BStBl II 1992, 496, 497).

2. Die innerhalb der Beschwerdefrist erhobenen Rügen erfüllen überdies nicht die Mindestanforderungen an die Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO).

a) Mit dem fristgerecht am 2. Dezember 1993 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Telefax wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend substantiiert.

Die Beschwerde legt keine besonderen Umstände dar, die im Streitfall deutlich ergäben, daß das FG das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hätte (BFH-Urteil vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531, 532 m. w. N.).

b) Ebensowenig legt die Beschwerde einen Verstoß gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen dar (vgl. dazu BFH-Urteil vom 31. Juli 1991 VIII R 23/89, BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375, 376 m. w. N.). Die Wirkung der gegen die KG ergangenen Prüfungsanordnung war wesentlicher Streitpunkt des Klageverfahrens. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) konnte und mußte deshalb Gelegenheit nehmen, sich zu den insoweit unter Umständen erheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkten -- vorsorglich -- zu äußern.

Des weiteren trägt die Beschwerde nicht vor, was die Klägerin bei einem ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis noch geltend gemacht hätte (BFH-Beschluß vom 21. Juni 1989 II B 15/89, BFH/NV 1990, 174, 175 m. w. N.).

c) Soweit eine Divergenz zum Urteil des BFH vom 1. Oktober 1992 IV R 60/91 (BFHE 169, 294, BStBl II 1993, 82) behauptet wird, fehlt es bereits an der erforderlichen Gegenüberstellung voneinander abweichender abstrakter Rechtssätze (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, ständige Rechtsprechung).

Ein Rechtssatz, eine Prüfungsanordnung sei auch ohne Bekanntgabe allein infolge zwischenzeitlich durchgeführter Außenprüfung wirksam, ist dem erstinstanzlichen Urteil überdies nicht zu entnehmen.

Die weitere Behauptung, das FG vertrete abweichend von der BFH-Rechtsprechung die Rechtsauffassung, eine rügelose Durchführung einer Außenprüfung beseitige ei nen Nichtigkeitseinwand, enthält ebenfalls keine ordnungsgemäße Divergenzrüge; es fehlt bereits an der genauen Bezeichnung einer Divergenzentscheidung des BFH. Im übrigen läßt sich diese Rechtsansicht dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.

3. Die weiteren -- materiell-rechtlichen -- Divergenzrügen sind erst nach Ablauf der nicht verlängerungsfähigen Beschwerdefrist, nämlich mit Telefax vom 3. Dezember 1993, und damit verspätet beim FG eingegangen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419764

BFH/NV 1995, 119

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