Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschriften aus Gerichtsakten

 

Leitsatz (NV)

Aus § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO läßt sich kein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Gerichtsakten und der gesamten dem Gericht vorgelegten Akten ableiten.

 

Normenkette

FGO § 78 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Das Recht auf Abschriften usw. besteht nur, soweit die Erteilung von Abschriften usw. geeignet und erforderlich ist, die Prozeßführung zu erleichtern; umfängliche Abschriften können dann nicht verlangt werden, wenn ein Beteiligter sein Ziel auch durch Akteneinsicht erreichen kann (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., Tz.5 zu § 78 FGO). Ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Gerichtsakten und der gesamten dem Gericht vorgelegten Akten, die einer Erstellung von ,,Zweitakten" gleichkommt, besteht nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423143

BFH/NV 1993, 111

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