Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Recht auf Abschriften aus den Gerichtsakten und auf Akteneinsicht

 

Leitsatz (NV)

1. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Das Recht auf Abschriften usw. besteht nur, soweit die Erteilung von Abschriften usw. geeignet und erforderlich ist, die Prozeßführung zu erleichtern; umfängliche Abschriften können dann nicht verlangt werden, wenn ein Beteiligter sein Ziel auch durch Akteneinsicht erreichen kann. Ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Gerichtsakten und der gesamten dem Gericht vorgelegten Akten, die einer Erstellung von Zweitakten gleichkommt, besteht nicht.

2. Es bleibt dem Prozeßbevollmächtigten unbenommen, einen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen und in diesem Zusammenhang die Übersendung der Akten an das FG oder ein zu seiner Kanzlei näher gelegenes Gericht (Amtsgericht, Landgericht) zu begehren. Eine Herausgabe der Gerichtsakten in die Wohnung oder die Geschäftsräume kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BFH-Beschluß vom 11. Januar 1989 X B 180/88 BFH/NV 1989, 645).

 

Normenkette

FGO § 78 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 10.11.1992 - II B 202/91 (NV); BFH/NV 1994, 246

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132620

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