Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatbestandsberichtigung als Voraussetzung einer Verfahrensrüge

 

Leitsatz (NV)

1. Das Revisionsvorbringen, das Finanzgericht habe bestimmte vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte Tatsachen außer acht gelassen, enthält zwar die Rüge einer als Verfahrensmangel zu beurteilenden Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, denn der Kläger behauptet, daß das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der seinem Vorbringen nicht entspreche. Für die erforderliche Bezeichnung der Tatsachen, die diesen Mangel ergeben, genügt jedoch nicht die Behauptung, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung einen bestimmten Sachverhalt vorgetragen, wenn weder der Tatbestand des angefochtenen Urteils noch das Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung dies ergeben.

2. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur dasjenige Vorbringen eines Beteiligten, das aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils oder aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 155 FGO i. V. m. § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger hätte daher den Tatbestand des Urteils berichtigen lassen müssen (§ 108 FGO), wenn er sich auf sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung berufen wollte.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 1 S. 1, §§ 108, 120 Abs. 2 S. 2; ZPO § 561 Abs. 1 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 416267

BFH/NV 1990, 237

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