Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändung einer angeblich abgetretenen Forderung
Leitsatz (NV)
Für die Pfändung einer Forderung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Forderung dem Vollstreckungsschuldner zusteht oder ob dieser sie etwa abgetreten hat.
Normenkette
AO 1977 § 309
Tatbestand
Den Antrag des Antragstellers auf Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Klage gegen die Pfändung der Forderung auf Zahlung des von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten und bei der Oberjustizkasse hinterlegten Betrages von 10 000 DM durch das Finanzamt (FA) mit Verfügung vom 2. November 1983 lehnte das Finanzgericht (FG) durch Beschluß vom 10. April 1987 VII (III) 306/84 u. a. mit der Begründung ab, der Antragsteller sei nicht beschwert, wenn dieser, wie er behaupte, die Forderung bereits im Oktober 1983 an seine Ehefrau abgetreten habe.
Der Antragsteller begehrt nunmehr PKH für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluß des FG mit der Begründung, er sei durch die Pfändung sehr wohl beschwert, da die Pfändung sich dahin auswirke, daß der - hinterlegte - Betrag trotz der Abtretung nicht an seine Ehefrau ausgezahlt werden und er infolgedessen seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau nicht erfüllen könne.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen, da die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).
Die Aussicht auf Erfolg der Beschwerde ist von der Erfolgsaussicht der Klage abhängig, für die der Antragsteller mit der Beschwerde die Bewilligung einer PKH anstrebt. Der Senat folgt der Auffassung des FG in dem Beschluß vom 10. April 1987, daß die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. des § 114 ZPO biete.
Für die Pfändung einer Forderung kommt es nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich nicht darauf an, ob die Forderung dem Vollstreckungsschuldner zusteht oder ob dieser sie etwa abgetreten hat. Diese Frage ist, wie sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum dargelegt wird, grundsätzlich nicht schon im Verfahren wegen der Pfändung, sondern erst im Verfahren wegen der Geltendmachung (Einziehung) der Forderung zu prüfen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 309 AO 1977 Tz. 6; Beschluß des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 27. November 1961 15 W 453/61, Der Deutsche Rechtspfleger - Rpfleger - 1962, 451; Beschluß des OLG Frankfurt/Main vom 20. März 1978 20 W 111/78, Rpfleger 1978, 229; Münzberg in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 829 Rdnr. 37; Zöller/Stöber, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., § 829 Rdnr. 4; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 14. Aufl., § 829 ZPO Anm. 4 b; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 45. Aufl., § 829 Anm. 2 B; vgl. auch Entscheidungen des Senats vom 24. Juli 1984 VII R 135/83, BFHE 141, 482, BStBl II 1984, 740, und vom 4. Februar 1986 VII B 129/85, BFHE/NV 1986, 478).
Auf die Frage, ob die Klage zur Aufhebung der Pfändung führen könnte, wenn offenkundig oder unbestritten wäre oder wenn mit Sicherheit feststände oder zu erkennen wäre, daß die Forderung bereits vor der Pfändung abgetreten worden wäre, kommt es für die Entscheidung über den Antrag auf PKH nicht an, da keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, er habe in der Vorinstanz unter Beweis gestellt, daß die Abtretung an seine Ehefrau wirksam geworden sei. Das reicht aber unter Beachtung der aufgezeigten Auffassungen über die Frage, ob der Bestand einer Forderung bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Pfändung als solche zu prüfen ist, nicht aus, um mit der Klage gegen die Pfändung - ausnahmsweise - deren Aufhebung erreichen zu können.
Fundstellen
Haufe-Index 423911 |
BFH/NV 1988, 344 |