BMF, 03.06.1996, IV C 7 - S 1320 - 8/96

Unter Bezug auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ab 1.1.1996 folgendes:

1. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 EG-Amtshilfe-Gesetz können der zuständigen Finanzbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates Auskünfte erteilt werden, wenn ein Sachverhalt, aufgrund dessen in der Bundesrepublik Deutschland eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung in dem anderen Staat führen könnte.

2. Nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den anderen EU-Mitgliedstaaten ist der Arbeitslohn eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Besteuerung freizustellen, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Staat tätig ist und das Besteuerungsrecht nach Art. 15 OECD-Musterabkommen ausschließlich dem Tätigkeitsstaat zugewiesen ist (zur Anwendung der 183-Tage-Regelung in den DBA vgl. BMF-Schreiben vom 5.1.1994, BStBl 1994 I S. 11 ff., und vom 5.7.1995, BStBl 1995 I S. 373. Um die anderen EU-Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der ihnen nach den DBA zustehenden Besteuerungsrechte zu unterstützen, beabsichtige ich, verstärkt Auskünfte zu erteilen, um umgekehrt in vergleichbaren Fällen Auskünfte zu erhalten.

Zu diesem Zweck leiten die Finanzämter in den folgenden Fällen die notwendigen Informationen direkt an das Bundesamt für Finanzen (BfF) weiter.

2.1 Lohnsteuer-Abzugsverfahren

Entsendet ein inländischer Arbeitgeber vorübergehend einen Arbeitnehmer in einen anderen Staat, so kann die Freistellung von der deutschen Einkommensteuer bereits im Lohnsteuerabzugs-Verfahren geltend gemacht werden (§ 39 b Abs. 6 EStG). Auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine entsprechende Bescheinigung (Abschnitt 123 LStR Vordruck „Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohnes vom Steuerabzug aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung”). Dem BfF ist nach Stattgabe des Antrages die für diesen Zweck vorgesehene Ausfertigung der Bescheinigung zuzuleiten, sofern es sich um bedeutsame Fälle handelt; davon ist auszugehen, wenn der auf die Zeit der Entsendung entfallende Teil des Arbeitslohnes 20.000 DM übersteigt. Für den inländischen Beteiligten enthält der Antragsvordruck einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verwendung der Angaben für den Auskunftsaustausch.

2.2 Veranlagungs-Verfahren

Über die Freistellung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach einem DBA unter Progressionsvorbehalt ist endgültig im Veranlagungs-Verfahren zu entscheiden, das regelmäßig durchzuführen sein wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Dies gilt sowohl in den Fällen der vorübergehenden Entsendung eines Arbeitnehmers durch einen inländischen Arbeitgeber (Tz. 2.1) als auch bei vorübergehender Tätigkeit für einen ausländischen Arbeitgeber.

Sind die Informationen nicht bereits im Lohnsteuerabzugs-Verfahren an das BfF übermittelt worden oder haben sich wesentliche Änderungen ergeben, so sind die Informationen unter Verwendung der Vordrucke „Anlagen 5 und 6” zum Merkblatt „Zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen” vom 1.12.1988, IV C 5 - S 1320 - 29/88 unmittelbar dem BfF zuzuleiten; soweit erforderlich, sind die inländischen Beteiligten anzuhören (§ 117 Abs. 4 AO).

Diese Schreiben wird in die AO-Kartei zu § 117 aufgenommen.

 

Normenkette

AO § 117

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 644

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