BMF, 01.12.1988, IV C 5 - S 1300 - 239/88

Inhaltsübersicht:

1. Allgemeines

1.1 Grundlagen des Entlastungsverfahrens

1.2 Persönliche Abkommensberechtigung und ihr Nachweis

1.3 Verfahrensarten

1.3.1 Erstattungsverfahren

1.3.2 Freistellungsverfahren

1.3.3 Kontrollmeldeverfahren

1.4 Gemeinsame Bestimmungen

1.4.1 Antragsberechtigter

1.4.2 Antragstellung

1.4.3 Vordrucke

1.4.4 Mißbrauch

2. Erstattungsverfahren

2.1 Anwendungsbereich

2.2 Erstattungsanspruch und Erstattungsbescheid

2.3 Zusammenfassung von Anträgen

2.4 Nachweise

2.5 Antragsfrist

3. Freistellungsverfahren

3.1 Anwendungsbereich

3.2 Freistellungsbescheid

3.3 Zeitraum

3.4 Nachweise

3.5 Nachträgliche Antragstellung

3.6 Zahlungen im Wirkungsbereich des Freistellungsverfahrens

3.7 Wahlmöglichkeit zwischen den Verfahren

4. Kontrollmeldeverfahren

4.1 Anwendungsbereich

4.2 Vereinfachte Entlastung

4.3 Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens

4.4 Jahreskontrollmeldung

4.5 Überschreitung der Höchstbeträge

4.6 Anwendungsbeginn

4.7 Haftung

5 Sonderfälle

5.1 Staatsbanken und internationale Organisationen

5.2 Empfänger in den Vereinigten Staaten

5.3 Liefergeschäfte zwischen Unternehmen

5.4 Darlehen ausländischer Kreditinstitute

5.5 Ausländische Betriebsstätten deutscher Unternehmen

5.6 Zinsen an institutionelle Anleger

6 Widerrufsmöglichkeit

7 Überleitungsmaßnahmen

7.1 Nichtbeanstandung des unterbliebenen Steuerabzugs

7.2 Artgleiche Direktgeschäfte amerikanischer Kreditinstitute

7.3 Übergangsregelung zu 5.1 und 5.4

Anlage 1 (Übersicht über die Abzugsteuersätze)

Anlage 2 (Erklärung im Kontrollmeldeverfahren)

Anlage 3 (Übersicht steuerbefreite internationale Organisationen)

Die Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer durch das Bundesamt für Finanzen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG) bei Dividenden und Zinsen ist nach folgendem Verfahren durchzuführen:

 

1. Allgemeines

 

1.1 Grundlagen des Entlastungsverfahrens

Bei Dividenden und Zinsen wird Kapitalertragsteuer zum Satz von in der Regel 25 v.H. oder 10 v.H. erhoben (§§ 43 und 43 a EStG). Ausländische Empfänger (Gläubiger) derartiger Kapitalerträge sind nach Maßgabe der DBA von dieser Abzugsteuer zu entlasten (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung). Eine Übersicht über die DBA-Regelungen enthält die Anlage 1. Das Entlastungsverfahren beruht auf § 50 d EStG.

 

1.2 Persönliche Abkommensberechtigung und ihr Nachweis

Abkommensberechtigt ist, wer in dem betreffenden Abkommensstaat ansässig ist. Die Ansässigkeit richtet sich nach den Vorschriften des einzelnen DBA. Für die Frage, wem die Kapitalerträge zuzurechnen sind, ist das deutsche Recht maßgebend, sofern das betreffende DBA keine Sonderbestimmung enthält.

Bei der Ansässigkeit handelt es sich um ein steuerrechtliches Merkmal, über dessen Vorliegen allein der Wohnsitzstaat verläßlich Auskunft geben kann. Die Ansässigkeit ist daher regelmäßig durch eine Bescheinigung der für den Empfänger der Kapitalerträge zuständigen ausländischen Steuerbehörde auf dem Antragsvordruck nachzuweisen. Hierbei sowie beim Nachweis der sonstigen Voraussetzungen für die Abkommensberechtigung ist § 90 Abs. 2 AO zu beachten.

 

1.3 Verfahrensarten

 

1.3.1 Erstattungsverfahren (vgl 2.)

Bei diesem Verfahren wird die Kapitalertragsteuer zunächst vom inländischen Zahlungsverpflichteten (Schuldner) einbehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abgeführt. Das Bundesamt für Finanzen erstattet die zuviel gezahlte Steuer auf Antrag des Empfängers.

Das Erstattungsverfahren ist stets zulässig, auch wenn ein anderes Verfahren (Freistellungsverfahren, Kontrollmeldeverfahren) möglich gewesen wäre. Bei den in 2.1 genannten Kapitalerträgen (z.B. Dividenden und Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren) ist nur das Erstattungsverfahren möglich (vgl. im einzelnen 2.1), da hier in der Regel der Zahlungsverpflichtete den Empfänger nicht kennt.

 

1.3.2 Freistellungsverfahren (vgl. 3.)

Bei diesem Verfahren wird durch das Bundesamt für Finanzen vor der Auszahlung der Kapitalerträge bescheinigt, daß die Abkommensvoraussetzungen vorliegen (Freistellungsbescheid); der Zahlungsverpflichtete darf auf Grund des Freistellungsbescheids den Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen.

Das Freistellungsverfahren ist in allen Fällen möglich, in denen nicht das Erstattungsverfahren als alleiniges Verfahren vorgesehen ist, vgl. im einzelnen 2.1.

 

1.3.3 Kontrollmeldeverfahren (vgl. 4.)

Bei diesem Verfahren kann ein Zahlungsverpflichteter von sich aus den Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen. Voraussetzung ist, daß der Zahlungsverpflichtete vom Bundesamt für Finanzen zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens ermächtigt und der Empfänger damit einverstanden ist und die Zahlungen die in 4.1 genannten Höchstbeträge nicht übersteigen. Der Zahlungsverpflichtete muß die Beträge dem Bundesamt für Finanzen jährlich mitteilen; dieses kann die für den Empfänger zuständige ausländische Steuerbehörde über die Zahlungen unterrichten. Das Kontrollmeldeverfahren ist bei den Zinsen möglich, für die nicht nur das Erstattungsverfahren vorgesehen ist, vgl. im einzelnen 2.1.

 

1.4 Gemeinsame Bestimmungen

 

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