Rz. 25

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der nach Rz. 34 in Betracht kommende Höchstbetrag um ein Zwölftel (§ 33a Absatz 3 Satz 1 EStG). Es ist deshalb festzustellen, für welche Monate Zahlungen geleistet wurden.

 

Beispiel 5:

Der Steuerpflichtige unterstützt seine in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung) lebende bedürftige 70 Jahre alte Mutter durch monatliche Überweisungen von Juni bis Dezember 2021 in Höhe von jeweils 800 Euro.

 
nachgewiesene Aufwendungen für den Unterhalt 5.600 Euro
Höchstbetrag (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG) zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags um 5/12 9.744 Euro
(§ 33a Absatz 3 Satz 1 EStG, erste Zahlung im Juni) - 4.060 Euro
abziehbare Aufwendungen für den Unterhalt (7/12) 5.684 Euro

Es sind maximal Unterhaltsaufwendungen i. H. v. 5.684 Euro abzuziehen.

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