Rz. 90
Bei gemischt veranlassten Reisen sind die entstehenden Kosten grundsätzlich in einen beruflich veranlassten Anteil und einen den Kosten der Lebensführung zuzurechnenden Anteil aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005, VI R 32/03, BStBl 2006 II S. 30). Dies gilt auch für die entstehenden Verpflegungsmehraufwendungen. Stellt der Arbeitgeber während einer gemischt veranlassten Reise Mahlzeiten zur Verfügung, ist die gesetzlich vorgeschriebene Kürzung der Verpflegungspauschalen erst nach der Ermittlung des beruflich veranlassten Teils der Verpflegungspauschalen vorzunehmen.
Beispiel 59
Der Arbeitnehmer A nimmt an einer einwöchigen vom Arbeitgeber organisierten und finanzierten Reise im Inland teil. Das Programm sieht morgens eine Fortbildungsmaßnahme vor, der Nachmittag steht für touristische Aktivitäten zur Verfügung. Frühstück und Abendessen sind inklusive (Halbpension).
Folgende Auswirkungen ergeben sich durch die gemischte Veranlassung der Reise (bei einer angenommenen Quote von 50 %) auf die steuerliche Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwands:
Die Verpflegungsmehraufwendungen sind – wie die übrigen Reisekosten – nur zu 50 % beruflich veranlasst.
Anreisetag: 14,00 EUR x 50 % = | 7,00 EUR | ||
Kürzung: | –11,20 EUR | ||
verbleibt Verpflegungspauschale | 0,00 EUR | ||
5 Zwischentage je 28,00 EUR x 50 % = | je 14,00 EUR | ||
Kürzung je 5,60 EUR und je 11,20 EUR = | je –16,80 EUR | ||
verbleibt Verpflegungspauschale | 5 x 0,00 EUR = | 0,00 EUR | |
Abreisetag: 14,00 EUR x 50 % = | 7,00 EUR | ||
Kürzung: | –5,60 EUR | ||
verbleibt Verpflegungspauschale | 1,40 EUR |
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