Stand: EL 130 – ET: 05/2022

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Betr.: Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge

Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) grundsätzlich[2] im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA –) überprüft werden.

[1] > Private Altersvorsorge, > Renteneinkünfte, > Versorgungsausgleich. Die Änderungen der Rz. 203 (Einfügung eines weiteren Satzes) durch BMF-Schreiben vom 17.02.2020 (BStBl 2020 I, 213) sowie der Einleitung vor der Inhaltsübersicht, der Rz. 96 und der Rz. 306 durch BMF-Schreiben vom 11.02.2022 (BStBl 2022 I, 186) sind eingearbeitet.
[2] Wort "grundsätzlich" eingefügt durch BMF-Schreiben vom 11.02.2022 (BStBl 2022 I, 186).

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