Rz. 34

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Voraussetzung ist, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen, vgl. BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 (BStBl. I Seite 222).

[1] Hinweis auf das Stichwort > Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers.

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