Rz. 366

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Um zu vermeiden, dass Vergütungen in keinem der beiden Vertragsstaaten einer Besteuerung unterliegen, enthalten einige Abkommen Klauseln, die gewährleisten sollen, dass Einkünfte oder Einkunftsteile nicht doppelt unbesteuert bleiben. Diese Klauseln sind in den Abkommen unterschiedlich ausgestaltet; überwiegend handelt es sich um sog. Subject-to-tax-Klauseln, Remittance-base-Klauseln oder um Switch-over-Klauseln. Nähere Ausführungen dazu enthält das BMF-Schreiben vom 20.6.2013, BStBl 2013 I S. 980.

 

Rz. 367

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

DBA-Rückfallklauseln, nach denen Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, sind auch auf Teile von Einkünften anzuwenden (s. Tz. 56.1 des OECD-Kommentars zu Art. 23 Abs. 4 OECD-MA 2014, der im Rahmen der Einschränkung der Freistellungsmethode für die Auslegung des Abkommensbegriffs "Einkünfte" (income) ausdrücklich auf einzelne Einkunftspositionen und Vermögensgegenstände (an item of income or capital) abstellt). Insofern in den DBA ein Rückfall der Besteuerung nur für unbesteuerte "Einkünfte", nicht aber ausdrücklich auch für unbesteuerte "Einkunftsteile" angeordnet wird, kann sich die Anwendung solcher Rückfallklauseln für Veranlagungszeiträume vor dem VZ 2017 nicht aus dem erst ab 1.1.2017 anzuwendenden § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG i. d. F. des AmtsHRLÄndUG, a. a. O. ergeben, sondern nur aus der Auslegung der DBA-Rückfallklauseln selbst.

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