§ 50d Abs. 9 EStG ist nach den Anwendungsregelungen des § 52 EStG erst ab 2017 anzuwenden.

Ungeachtet dessen greift die Finanzverwaltung für Fälle einer DBA Rückfallklausel bereits "offene" Altfälle auf.

DBA-Rückfallklauseln, nach denen Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, sind auch auf Teile von Einkünften anzuwenden.[1]

Sofern in den DBA ein Rückfall der Besteuerung nur für unbesteuerte "Einkünfte", nicht aber ausdrücklich auch für unbesteuerte "Einkunftsteile" angeordnet wird, kann sich die Anwendung solcher Rückfallklauseln für Veranlagungszeiträume vor dem VZ 2017 zwar nicht aus dem erst ab 1.1.2017 anzuwendenden § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG i.  d.  F. des "Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen" v. 20.12.2016[2] ergeben, sondern nur aus der Auslegung der DBA-Rückfallklauseln selbst.

[1] s. Tz. 56.1 des OECD-Kommentars zu Art. 23 Abs. 4 OECD-MA 2014, der im Rahmen der Einschränkung der Freistellungsmethode für die Auslegung des Abkommensbegriffes "Einkünfte" (income) ausdrücklich auf einzelne Einkunftspositionen und Vermögensgegenstände (an item of income or capital) abstellt.
[2] BStBl 2017 I S. 5

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