Rz. 25

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Nach dem BMF-Schreiben für die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlass) vom 31. Oktober 1983 (BStBl I S. 470) sind Zuwendungen (Gehaltsbestandteile), die nicht gesondert für die begünstigte Tätigkeit geleistet werden, bisher im Verhältnis der Kalendertage aufzuteilen (vgl. Abschnitt III Satz 2 des Auslandstätigkeitserlasses). Diese Regelung wird durch die Rdnrn. 161 und 162 des BMF-Schreibens vom 12. November 2014 (a. a. O.) ersetzt. Danach ist der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und im Lohnsteuerabzugsverfahren nach der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres aufzuteilen; vgl. Rdnrn. 4ff.

 

Rz. 26

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Bei Anwendung des Abschnitts III des Auslandstätigkeitserlasses vom 31. Oktober 1983 (a. a. O.) ist Folgendes zu beachten:

  • Die in Abschnitt III Satz 1 Nummer 1 des Auslandstätigkeitserlasses genannten Zulagen, Prämien und Zuschüsse des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers sind regelmäßig der begünstigten Auslandstätigkeit (steuerfrei) oder der nicht begünstigten Inlandstätigkeit (steuerpflichtig) direkt zuordenbar. Können sie weder der Auslandstätigkeit noch der Inlandstätigkeit direkt zugeordnet werden, sind sie nach den in Rdnrn. 15f. dargestellten Grundsätzen aufzuteilen.
  • Bei Weihnachtszuwendungen, Urlaubsgeld und Tantiemen sowie bei dem auf Urlaubstage entfallenden Arbeitslohn (Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung) handelt es sich regelmäßig um Gehaltsbestandteile, die weder der begünstigten Auslandstätigkeit noch der nicht begünstigten Inlandstätigkeit direkt zugeordnet werden können. Solche Zahlungen sind ebenfalls nach den in Rdnrn. 15f. dargestellten Grundsätzen aufzuteilen.

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