Rz. 126

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

In Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet hat, ist der jeweilige BAV-Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber über den bisherigen Beitrag hinaus leistet (§ 100 Abs. 2 Satz 2 EStG).

 

Rz. 127

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

 

Beispiel 1:

Der Arbeitgeber zahlt seit 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag i. H. v. jährlich 200 EUR. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2021 auf 240 EUR.

Der BAV-Förderbetrag beträgt grundsätzlich 30 % von 240 EUR (= 72 EUR), wegen der Begrenzung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 EStG jedoch nur 40 EUR (Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags). Im Ergebnis wird trotz der Begrenzung also der Aufstockungsbetrag in vollem Umfang über den BAV-Förderbetrag finanziert. Der Beitrag des Arbeitgebers ist i. H. v. 240 EUR nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei.

 

Rz. 128

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

 

Beispiel 2:

Der Arbeitgeber zahlt seit 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag i. H. v. jährlich 200 EUR. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2021 auf 300 EUR.

Der BAV-Förderbetrag beträgt 30 % von 300 EUR (= 90 EUR). Es erfolgt keine Begrenzung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 EStG, da der Arbeitgeberbeitrag um 100 EUR (also um mehr als 90 EUR) erhöht wird. Der Beitrag des Arbeitgebers ist i. H. v. 300 EUR nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei.

 

Rz. 129

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

 

Beispiel 3:

Der Arbeitgeber zahlt seit 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag i. H. v. jährlich 720 EUR. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2021 um 288 EUR auf 1.008 EUR.

Der BAV-Förderbetrag beträgt 30 % von 960 EUR (= 288 EUR). Es erfolgt keine Begrenzung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 EStG, da der Arbeitgeberbeitrag um 288 EUR erhöht wird. Im Ergebnis wird trotz der Begrenzung also der Aufstockungsbetrag in vollem Umfang über den BAV-Förderbetrag finanziert. Der Beitrag des Arbeitgebers ist i. H. v. 960 EUR nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei. Für den den Höchstbetrag von 960 EUR übersteigenden Arbeitgeberbeitrag i. H. v. 48 EUR kommt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Betracht.

 

Rz. 130

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

 

Beispiel 4:

Der Arbeitgeber zahlt seit 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag i. H. v. jährlich 1.200 EUR. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2021 um 288 EUR auf 1.488 EUR.

Der BAV-Förderbetrag beträgt 30 % von 960 EUR (= 288 EUR). Es erfolgt keine Begrenzung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 EStG, da der Arbeitgeberbeitrag um 288 EUR erhöht wird. Im Ergebnis wird trotz der Begrenzung also der Aufstockungsbetrag in vollem Umfang über den BAV-Förderbetrag finanziert. Der Beitrag des Arbeitgebers ist i. H. v. 960 EUR nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei. Für den den Höchstbetrag von 960 EUR übersteigenden Arbeitgeberbeitrag i. H. v. 528 EUR kommt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Betracht.

 

Rz. 131

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Für die Begrenzung des BAV-Förderbetrags bei bereits bestehenden Versorgungsvereinbarungen wird auf das Referenzjahr 2016 abgestellt. Dadurch greift bei einer erst ab 2017 bestehenden betrieblichen Altersversorgung (z. B. Neueinstellung in 2017) die Begrenzung des § 100 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht. Dies gilt dann auch für alle Erhöhungen der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge in 2017 oder später. Die Begrenzung greift jedoch dann, wenn der Arbeitgeber im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag geleistet hat, das Arbeitsverhältnis in 2016 beendet wurde und zum selben Arbeitgeber später, d. h. in 2017 oder danach, neu begründet wurde oder wird.

 

Rz. 132

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

 

Beispiel 1:

Der Arbeitgeber zahlt für den Arbeitnehmer A seit 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag i. H. v. jährlich 180 EUR. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2021 auf 240 EUR. In 2021 stellt er außerdem Arbeitnehmer B neu ein, für den er ebenfalls einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag i. H. v. 240 EUR zahlt.

Der BAV-Förderbetrag beträgt grundsätzlich 30 % von 240 EUR (= 72 EUR). Für den neu eingestellten Arbeitnehmer B kann der Arbeitgeber den BAV-Förderbetrag für einen Arbeitgeberbeitrag i. H. v. 240 EUR (BAV-Förderbetrag von 72 EUR) beanspruchen. Für Arbeitnehmer A kann der Arbeitgeber wegen § 100 Abs. 2 Satz 2 EStG den BAV-Förderbetrag nur für einen Arbeitgeberbeitrag i. H. v. 60 EUR (Erhöhungsbetrag) beanspruchen. Der Beitrag des Arbeitgebers ist bei beiden Arbeitnehmern i. H. v. 240 EUR nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei.

 

Rz. 133

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

 

Beispiel 2:

Der Arbeitgeber zahlte in 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag i. H. v. jährlich 210 EUR. Er hatte den Arbeitgeberbeitrag bereits ab 2017 auf 300 EUR erhöht.

Der BAV-Förderbetrag beträgt 30 % von 300 EUR (= 90 EUR). Es erfolgt keine Begrenzung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 EStG, da der Arbeitgeberbeitrag ab 2017 um 90 EUR erhöht wurde. Im Ergebnis wird damit seit 2018 der Aufstockungsbetrag in vollem Umfang über den BAV-Förderbetrag finanziert. Der ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge