Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird ab dem 1.1.2018 ein neues Fördermodell zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung mittels eines BAV-Förderbetrags eingeführt (§ 100 EStG). Der BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag in eine im Kapitaldeckungsverfahren finanzierte betriebliche Altersversorgung von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen. Der Förderbetrag kann damit von den Mitgliedern unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen für Beiträge (Pflicht- oder Zusatzbeiträge) im Wege der Lohnsteuerverrechnung geltend gemacht werden.

Gefördert werden

  • Beiträge für Beschäftigte mit einem Bruttoarbeitslohn von monatlich nicht mehr als 2.200 EUR
  • wenn die Beiträge mindestens 240 EUR im Kalenderjahr betragen.

Der staatliche Zuschuss beträgt 30 % des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 EUR bis höchstens 144 EUR im Kalenderjahr. Er wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt. Der BAV-Förderbetrag setzt ein erstes Dienstverhältnis voraus (Steuerklasse I bis V).

Begünstigt sind Arbeitnehmer, deren laufender steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung innerhalb der von § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG festgelegten Einkommensgrenze liegt (2.200 EUR monatlich, 73,34 EUR täglich, 513,34 EUR wöchentlich und 26.400 EUR jährlich).

Die Höhe des BAV-Förderbetrags hängt von dem Zeitpunkt ab, ab dem die Vereinbarung (= Beginn des Beschäftigungsverhältnisses) vorliegt.

  • Neue Vereinbarung ab 2018

Bei neuen Vereinbarungen ab 2018 beträgt der Förderbetrag im Kalenderjahr 30 % des begünstigten Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 EUR bis höchstens 144 EUR (§ 100 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Vereinbarung kommt mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zustande.

 
Praxis-Beispiel

Einkommen 2.200 EUR; Umlage 3,75 % = 82,50 EUR; Zusatzbeitrag 4 % = 88 EUR

Begünstigt ist der Zusatzbeitrag. Hiervon 30 % = 26,40 EUR.

Sobald der Höchstbetrag von 144 EUR ausgeschöpft ist, kann der Förderbetrag für die restlichen Monate nicht mehr geltend gemacht werden.

  • Bereits im Jahr 2016 bestehende Vereinbarung

Hat ein Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 Beiträge in die Zusatzversorgung gezahlt, so ist der BAV-Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber ab dem 1.1.2018 über den bisherigen Beitrag hinaus leistet (§ 100 Abs. 2 Satz 2 EStG).

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitgeber zahlt seit mehreren Jahren einen Beitrag in die Zusatzversorgung in Höhe von 200 EUR jährlich. Aufgrund einer Gehaltserhöhung erhöht sich der Beitrag ab dem Jahr 2018 auf 240 EUR.

Der BAV-Förderbeitrag würde grundsätzlich 30 % von 240 EUR (= 72 EUR) betragen. Wegen der Begrenzung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 EStG sind jedoch nur 40 EUR förderfähig (Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags). Im Ergebnis wird trotz der Begrenzung also der Aufstockungsbetrag in vollem Umfang über den BAV-Förderbetrag finanziert.

  • Vereinbarung ab 2017

Für die Begrenzung des BAV-Förderbetrags bei bereits bestehenden Versorgungsvereinbarungen wird auf das Referenzjahr 2016 abgestellt. Dadurch greift bei einer erst im Jahr 2017 erteilten Zusage die Begrenzung des § 100 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht. Dies gilt entsprechend für alle Erhöhungen des Beitrags ab 2017.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber zahlt im Jahr 2016 für Person A einen Beitrag in Höhe von 180 EUR. Er erhöht den Beitrag ab dem Jahr 2017 auf 240 EUR (Erhöhung um 60 EUR). Auch für die im Jahr 2017 neu eingestellte Person B zahlt er einen Beitrag von 240 EUR.

Der BAV-Förderbetrag beträgt grundsätzlich 30 % von 240 EUR (= 72 EUR).

  • Für die neu eingestellte Person B kann der Arbeitgeber den BAV-Förderbetrag in der vollen Höhe von 72 EUR beanspruchen.
  • Für Person A kann er – aufgrund der Begrenzung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 EStG – den BAV-Förderbetrag nur in Höhe von 60 EUR (Erhöhung des Beitrages) beanspruchen.

Der Arbeitgeberbeitrag ist steuerfrei, soweit er 480 EUR nicht übersteigt. Er ist ebenfalls sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Br. 9 SvEV). Die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG für Beiträge bleibt hiervon unberührt. Das steuerfreie Volumen des § 3 Nr. 63 EStG wird also durch den steuerfreien förderfähigen Höchstbetrag von 480 EUR nicht verbraucht.

Der Arbeitgeber kann vom Finanzamt den BAV-Förderbetrag im Rahmen der Verrechnung mit seiner Lohnsteuerzahllast geltend machen.

Zum Thema der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung ist ein ausführliches Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen in Vorbereitung.

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