Eine erste Bewertung des Ehrenamtspakets

Diese geplante Steuerförderung entspricht der häufig erhobenen Forderung aus der Vereinspraxis, dass man das aktive Engagement in seinem Verein/Verband auch finanziell betrachtet wieder etwas verstärkt anerkennt und durch steuerliche Leistungsanreize unterstützen sollte.

Greift man zunächst die Erhöhung des Übungsleiter-Freibetrags und des Ehrenamts-Freibetrags auf, zeigt sich, dass tatsächlich die etwas höheren Vergütungen "netto", d. h. auch steuer- und sozialversicherungsfrei, an die engagierten Personen, ob Mitglied oder Nichtmitglied, ab 2013 ausgezahlt werden könnten.

Übungsleiter und Mini-Job

Für Vereine wird dann bei monatlicher Abrechnung eines Übungsleiters ein Mini-Job-Verhältnis erst dann notwendig, wenn ab dem Jahresanfang 2013 über 200 Euro monatlich an begünstigten Übungsleitervergütungen ausgezahlt werden.

Ehrenamtsfreibetrag und Vorstandsentschädigung

Nicht zu unterschätzen ist die seit einiger Zeit geforderte Erhöhung des Ehrenamts-Freibetrags. Er wird von vielen Mitgliedern, und auch Nichtmitgliedern, für die tatkräftige Unterstützung des Vereins tatsächlich in der Vereinspraxis schon sehr häufig genutzt.

Bei Vorstandsentschädigungen, also gezahlten Sitzungs- oder Aufwandspauschalen an gewählte ehrenamtlich tätige Vorstände, würden damit ab dem Steuerjahr 2013 erst dann spürbare Steuerkonsequenzen über die persönliche Steuererklärung/Steuerveranlagung eintreten, wenn die Vergütung das Jahr über rein rechnerisch den Betrag von 1.056 EUR überschreitet.

Denn ordnet man diese Vergütungen wie üblich den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zu, so gibt es dort eine Freigrenze von 256 EUR. Das führt erst dann zu Steuerkonsequenzen beim Empfänger, wenn die Freigrenze und der erhöhte Ehrenamtsfreibetrag jahresbezogen überschritten werden.

Wobei der Anwendungsbereich des Ehrenamtsfreibetrags neben den Vorstands-Aufwands­entschädigungen für unzählige andere Sachverhalte mit bezahlter Mithilfe im steuerbegünstigten Bereich häufiger bei Vergütungsabrechnungen genutzt wird.

Praxis-Beispiel: Ein gemeinnütziger Verein berücksichtigt die Erhöhung auf 800 EUR/Jahr. Nebenberufliche Helfer werden mit einer nach Aufwand vereinbarten Monatserstattung von z. B. 100 EUR vergütet. Für die ersten acht Beschäftigungsmonate kann dann die angepasste Freibetragsregelung genutzt werden. Erst ab September 2013 ist die notwendige Mini-Job-Anmeldung mit notwendiger Zahlung der Pauschalabgaben zu veranlassen.

Als nebenberufliche Mithilfe wird auch die Beschäftigung von

  • Schülern/Studenten,
  • Rentnern/Pensionären,
  • Hausfrauen/Hausmännern

für den weiten steuerbegünstigten Bereich jederzeit akzeptiert, also auch Personen ohne Hauptbeschäftigung.

Verein als Arbeitgeber

Für den Verein in seiner Arbeitgeberstellung reduziert sich damit auch etwas die Jahres-Gehaltssumme mit geringerer Abgabenbelastung bei der Meldung an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Das trifft dann zu, wenn es um angestellte Übungsleiter oder auf Ehrenamtsfreibetragsbasis tätige beschäftigte Helfer geht.

Auch wird teilweise bei höheren Vergütungen durch die Betragsanhebungen der notwendige Weg in ein zusätzliches Mini-Job-Verhältnis mit Pauschalabgaben-Belastung vermieden.

Vereinsmitglieder und Arbeitslosengeld

Das kann zudem auch für einige Vereinsmitglieder ab 2013 von Vorteil sein, die in persönlicher Hinsicht auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Hartz IV neben dem Zusatzeinkommen aus Mitarbeit in Vereinen/Verbänden angewiesen sind.

Hierbei dürfte man davon ausgehen, dass es durch die ergänzenden notwendigen SGB-Änderungen mehr Luft bei der sonst drohenden Einkommensanrechnung von Vereins-Vergütungen gibt.

  • Für Übungsleiter, Ausbilder, Trainer oder für diverse Betreuungstätigkeiten im kirchlichen/karitativen Bereich für die verschiedensten gemeinnützigen Träger-Körperschaften bleiben bei begünstigter Nebentätigkeit künftig monatlich bis zu 200 Euro anrechnungsfrei!
  • Für den erhöhten Ehrenamtsfreibetrag von 800 EUR jährlich bedeutet das einen Freibetrag von 66 EUR monatlich für sonstige begünstigte Vereinshelfer-Tätigkeiten.

Der Weg und das Ziel

Wie üblich, muss auch dieses Ehrenamtspaket die parlamentarischen Hürden nehmen. Wobei jeder Vereinsverantwortliche sicherlich davon ausgeht, dass es unabhängig von der politischen Konstellation wenigstens zu keinem Veto im Bundesrat oder sogar zur Anrufung des Vermittlungsausschusses kommt. Vielmehr geht man im Interesse unserer gemeinnützigen Vereine/Verbände davon aus, dass es spätestens vor dem Jahreswechsel zur Gesetzesrealität wird.

Viele Vereine/Verbände werden ab dem Herbst bereits an ihre Jahresplanung 2013 herangehen und sicherlich jede Kostenentlastung begrüßen!