Ehrenamtspakt Erhöhung der Freibeträge

Die Initiatoren der beiden Fraktionen haben sich dazu bereits mit den Bundesministern für Finanzen und Justiz abgestimmt. Klappt die politische Umsetzung, so gibt es deutliche Verbesserungen bei ehrenamtlicher Betätigung und mehr Steuerspielräume für die gemeinnützigen Vereine/Verbände. Anreize auch für die vielen aktiven Übungsleiter dann durch eine Erhöhung des persönlichen Freibetrags.

Soweit man diesen Neuvorschlag derzeit einschätzen kann, geht es um folgende Kernaussagen:

Erhöhung des Ehrenamts-Freibetrags

Der bisherige Jahres-Steuerfreibetrag für Vergütungen im Ehrenamt nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) soll von bislang 500 EUR pro Jahr auf 800 EUR erhöht werden.

Erhöhung des Übungsleiter-Freibetrags

Separat soll nun auch der bekannte Übungsleiter-Freibetrag, also Vergütungen für nebenberufliche begünstigte Übungsleitertätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG, betragsmäßig angepasst werden.

Der persönliche Jahresfreibetrag in Höhe von 2.100 Euro wird auf 2.400 EUR nach diesen Vorschlägen erhöht.

Begünstigt werden damit aktive Übungsleiter über den Sport- und Musikbereich hinaus auch bei Erbringung von Pflegeleistungen. Kurzum, auch die bisher geförderten steuerbegünstigten pädagogisch/betreuerischen Tätigkeiten gegen Vergütung im steuerbegünstigten Bereich der gemeinnützigen Vereine/Verbände.

Erhöhung der Freigrenze im Zweckbetriebsbereich

Angehoben wird auch die Freigrenze im Zweckbetriebsbereich von bislang 35.000 EUR nach § 67a AO auf nunmehr immerhin 45.000 EUR.

Zur Klarstellung: Dies gilt jedoch nicht für die Bruttoeinnahmen im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Hier bleibt es wegen der Konkurrenzsituation zur Gastronomie offenbar weiterhin bei der 35.000 EUR-Bruttoeinnahmen-Grenze wie bisher.