Ehrenamtspaket weiteres Gesetzgebungsvorhaben

Unabhängig von diesem separat angekündigten Ehrenamtspaket wird das seit längeren Zeiträumen in den Ausschüssen befindliche Gesetz zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein (BR-Drucksache 41/11 v. 1.2.2011) nun gleichzeitig auch wieder aufgegriffen.

Somit ist zum Jahresende damit zu rechnen, dass nun endlich die schon lange erwartete Haftungsfreistellung für ehrenamtlich engagierte Mitglieder außerhalb des Vorstandsbereichs in den Vereinen realisiert wird.

Hierbei geht es um den neuen § 31b BGB mit der Vorgabe, vergleichbar wie schon bei der vorhandenen Vorstands-Freistellungsregelung nach § 31a BGB, diesen Haftungsfreistellungsanspruch auch für viele eben nicht im Vorstandsbereich engagierte Führungskräfte in den Vereinen ergänzend vorzusehen. Das gilt, soweit diese Vereinsmitglieder bei der Durchführung satzungsmäßiger Aufgaben in leicht fahrlässiger Weise gegenüber dem Verein, gegenüber Dritten einen Schaden verursacht haben.

Aber auch für dieses Gesetzespaket wird es nun nochmals spannend: Nach wie vor steht die Forderung im Raum, dass man entsprechend den Ausgangsvorschlägen der Bundesländer Baden-Württemberg und dem Saarland auch die bisherigen strengen Haftungsregelungen in der Abgabenordnung (AO) entschärft.

Vorgesehen ist, dass man eben nicht immer als Vorstand für steuerliche Unrichtigkeiten bei der Vereinsbuchhaltung, der Geschäftsführungstätigkeit beim Verein von den Finanzämtern persönlich in die Haftung genommen werden kann, soweit ein "Steuerfehler" leichtfertig verursacht wurde (§ 69 Abs. 2 AO -neu-).

Bislang gibt leider die AO dies etwas anders vor und setzt den ehrenamtlichen Vereinsvorstand einem gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens, z. B. einem GmbH-Geschäftsführer, in haftungsrechtlicher Hinsicht völlig gleich.

Neuer Vorstoß bei Haftungsregelungen in der Abgabenordnung nach der Sommerpause

Hier wird es nun nach der Sommerpause einen weiteren Vorstoß im Bundestag geben.

Dieses Gesetz soll nun endlich nach langem Vorlauf ebenfalls mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedet werden können.

Wobei sich allerdings abzeichnet, dass eine kleine ursprünglich geplante Vereinfachungsregelung keine Zustimmung findet. Hier handelt es sich um die häufig geforderte Beglaubigung von Unterschriften für Vereinsregister-Anmeldungen beim Vereinsregister gleich vor Ort (bei Neugründung, Satzungsänderung etc.). Der Weg zum Notar wegen der Unterschrift wird weiterhin den ehrenamtlichen Vorstand beschäftigen.

Es wird ein spannendes Spätjahr 2012 – bitte nutzen Sie als Vereinsführungskraft auch die Möglichkeit, sich hierzu mit Ihrem Verband oder auch den politischen Mandatsträgern vor Ort auszutauschen!