Senator für Finanzen Bremen

Vorteile aus der Gaspreisbremse


Vorteile aus der Gaspreisbremse müssen nicht versteuert werden

Das Finanzressort Bremen weist darauf hin, dass Vorteile aus der Gaspreisbremse nicht versteuert werden müssen. Eine entsprechende Abfrage in der Steuererklärung muss nicht ausgefüllt werden.

Aufgrund der Preissteigerungen für Gas und Strom hatte die Bundesregierung Preisbremsen beschlossen. Mit der Dezember-Soforthilfe wurden Verbraucher von ihren Dezember-Abschlägen 2022 befreit. Außerdem wurden der Preis für Verbraucher mit hohen Energietarifen ab Januar 2023 subventioniert.

Keine Nachversteuerung der Preisbremse

Zunächst war geplant, dass diese Unterstützung ab einer bestimmten Einkommenshöhe nachversteuert werden muss. Doch hiervon wurde aufgrund des erheblichen bürokratischen Aufwands zwischenzeitlich Abstand genommen.

Hinweis zur Steuererklärung

Das Finanzressort Bremen informiert, dass die entsprechende Abfrage in Zeile 17 der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) zur Einkommensteuer nicht ausgefüllt werden muss. Bei der elektronischen Erklärung mit 'Mein ELSTER' wird diese Abfrage zum 26.3.2024 komplett entfernt. Bbis zu diesem Zeitpunkt erhalten die Nutzerinnen und Nutzer einen entsprechenden Hinweis im Hilfetext.

Senator für Finanzen, Meldung v. 29.1.2024


Schlagworte zum Thema:  Energie , Steuererklärung
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