Vorläufigkeitsvermerk für Einkommensteuerfestsetzungen ab VZ 2023
Vorläufige Steuerfestsetzung
Mit dem aktuellen Schreiben ändert die Finanzverwaltung das bisherige BMF-Schreiben v. 28.3.2022 und ergänzt in Abschn. A nach der Nummer 3 Folgendes:
"4. Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG"
Zudem wird in Abschnitt A I. ergänzt: "Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2023 beizufügen"
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