BMF

Vorläufigkeitsvermerk für Einkommensteuerfestsetzungen ab VZ 2023


Vorläufigkeitsvermerk für Einkommensteuerfestsetzungen ab VZ 2023

Die Finanzverwaltung äußerte sich aktuell zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren. Für VZ ab 2023 wird in Einkommensteuerfestsetzungen zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ein Vorläufigkeitsvermerk beigefügt.

Vorläufige Steuerfestsetzung

Mit dem aktuellen Schreiben ändert die Finanzverwaltung das bisherige BMF-Schreiben v. 28.3.2022 und ergänzt in Abschn. A nach der Nummer 3 Folgendes:

"4. Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG"

Zudem wird in Abschnitt A I. ergänzt: "Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2023 beizufügen"

BMF, Schreiben v. 25.11.2024, IV D 1 - S 0338/19/10006 :001


0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion