Neues Vordruckmuster für Leistungen der externen bAV
Der Steuergesetzgeber regelt in § 22 Nr. 5 EStG, dass Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen ("Riester-Renten"), Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen als sonstige Einkünfte versteuert werden müssen. Damit wird die (grundsätzlich) volle nachgelagerte Besteuerung für Leistungen der sogenannten externen betrieblichen Altersversorgung umgesetzt.
Meldepflichten der Anbieter
Die Anbieter der Altersvorsorgeverträge bzw. der betrieblichen Altersversorgung sind dazu verpflichtet, ihren Leistungsempfängern (= Steuerpflichtigen) den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen (i.S. des § 22 Nr. 5 Sazu 1 bis 3 EStG) mitzuteilen. Diese Meldepflicht gilt
- beim erstmaligen Bezug von Leistungen,
- bei der steuerschädlichen Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen (§ 93 EStG) und
- bei der Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen.
Für die Meldung muss der Anbieter einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck verwenden (§ 22 Nr. 5 Satz 7 EStG).
Vordruckmuster ab 2020
Das BMF hat mit Schreiben vom 09.11.2020 nun ein neues Vordruckmuster für diese Mitteilungen veröffentlicht, das erstmals für die Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2020 verwendet werden muss.
Hinweis: Anbieter dürfen das Vordruckmuster auch selbst in ihrer EDV "aufsetzen", sofern sie dabei Inhalt, Aufbau und Reihenfolge des Vordruckmusters unverändert lassen, die gewährten Leistungen (wie im Muster) auf der zweiten und dritten Seite aufschlüsseln und das DIN A 4-Format einhalten. Zeilen des Mustervordrucks, in denen im jeweiligen Einzelfall keine Leistungen eingetragen werden können, dürfen (samt der zugehörigen Hinweise in den Fußnoten) weggelassen werden. Bei einer solchen Verkürzung muss aber die Nummerierung der ausgedruckten Zeilen und Hinweise aus dem Vordruckmuster beibehalten werden.
BMF, Schreiben v. 9.11.2020, IV C 3 - S 2257-b/19/10005 :002
Zum Vordruckmuster 2019: BMF, Schreiben v. 2.10.2019, IV C 3 - S 2257-b/19/10005 :001
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.8575
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.046
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
858
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7226
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
690
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
622
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
341
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
331
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
285
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
283
-
Finale Staatenaustauschliste 2026
10.06.2026
-
Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026
09.06.2026
-
Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten
02.06.2026
-
Neues DBA mit der Ukraine unterzeichnet
02.06.2026
-
Haftung für Umsatzsteuer bei Internet-Handel
22.05.2026
-
Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen
22.05.2026
-
Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026
-
Zufluss bei verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft
19.05.2026
-
Registrierung für Kryptowerte-Betreiber geöffnet
15.05.2026
-
Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
08.05.2026