Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags

Das BMF hat in einem Schreiben auf die vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO) hingewiesen. Es erfolgt die Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO.

Grund ist die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der fortgeltenden Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019.

Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 verfassungsgemäß ist.

BMF, Schreiben v. 4.1.2021, IV A 3 -S 0338/19/10006 :001


Schlagworte zum Thema:  Solidaritätszuschlag, Musterverfahren