Personalgestellungsleistungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen
Stellung von Personal für geistigen Beistand
Die Umsatzsteuerbefreiungsregelung für Personalgestellungsleistungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten nach § 4 Nr. 27 Buchstabe a UStG wurde zum 1.1.2015 neu gefasst (vgl. News) und durch Art. 11 Nr. 6 Buchstabe c des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften redaktionell berichtigt.
Mit den Neuregelungen wurde Art. 132 Abs. 1 Buchstabe k MwStSystRL in nationales Recht umgesetzt. Die Finanzverwaltung hat nun den UStAE geändert. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 erbracht wurden.
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