Steuerbefreiung für Leistungen für die Schifffahrt
Leistungen für die Schifffahrt
Abschn. 8.1 Abs. 4 UStAE lautet nun wie folgt: "Gegenstände zur Versorgung von Schiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 UStG) sind die technischen Verbrauchsgegenstände – z. B. Treibstoffe, Schmierstoffe, Farbe oder Putzwolle – , die sonstigen zum Verbrauch durch die Besatzungsmitglieder und die Fahrgäste bestimmten Gegenstände - z. B. Proviant, Genussmittel, Toilettenartikel, Zeitungen und Zeitschriften - und die Waren für Schiffsapotheken, Bordkantinen sowie Bordläden, wenn diese üblicherweise für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Besatzungsmitglieder oder die Fahrgäste an Bord bestimmt sind."
Das BMF-Schreiben ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.3.2021 ausgeführt werden.
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