Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR 2013
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach Tz. 3 des BMF-Schreibens zur StDÜV/StDAV vom 16.11.2011, BStBl I S. 1063, im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben.
Im Zuge der Anlage EÜR 2013 gilt Folgendes:
Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.
Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 EUR, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Sie finden die Anlage EÜR inkl. der Anleitung zum Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR“, die Anlage AVEÜR 2013 - Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens zur Anlage EÜR und die Anlage SZE zur Einnahmenüberschussrechnung im folgenden BMF-Schreiben:
BMF, Schreiben v. 11.9.2013, IV C 6 -S 2142/07/10001 :006 (der Link ist leider nicht mehr verfügbar)
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