Geändertes Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2022 veröffentlicht
Lohnsteuer-Anmeldung 2022
Das BMF weist darauf hin, dass das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2022 nach § 51 Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe d EStG bestimmt worden ist. In dem geänderten Vordruckmuster wird nun die neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale mitaufgenommen. Diese Kennzahl muss nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen August 2022, im dritten Quartal 2022 oder in der Jahresanmeldung eingetragen werden.
zuvor: BMF, Bekanntmachung v. 11.8.2021, IV C 5 - S 2533/19/10026 :002
aktuell: BMF, Bekanntmachung v. 18.7.2022, IV C 5 - S 2533/19/10026 :002
Lesen Sie auch: Top-Thema Energiepreispauschale
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.8385
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.045
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
886
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
804
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
6796
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
595
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
378
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
337
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
317
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
316
-
Richtsatzsammlung 2025 veröffentlicht
29.06.2026
-
Vorsorgepauschale bei Dienstordnungsangestellten
25.06.2026
-
Umsatzsteuerbefreiung für Tanzschulen
23.06.2026
-
Begriff und Begründung einer Betriebsstätte
19.06.2026
-
Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
17.06.2026
-
Datenschema der E-Bilanz-Taxonomien 6.10 veröffentlicht
16.06.2026
-
Finale Staatenaustauschliste 2026
10.06.2026
-
Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026
09.06.2026
-
Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten
02.06.2026
-
Neues DBA mit der Ukraine unterzeichnet
02.06.2026