Geändertes Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2022 veröffentlicht
Lohnsteuer-Anmeldung 2022
Das BMF weist darauf hin, dass das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2022 nach § 51 Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe d EStG bestimmt worden ist. In dem geänderten Vordruckmuster wird nun die neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale mitaufgenommen. Diese Kennzahl muss nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen August 2022, im dritten Quartal 2022 oder in der Jahresanmeldung eingetragen werden.
zuvor: BMF, Bekanntmachung v. 11.8.2021, IV C 5 - S 2533/19/10026 :002
aktuell: BMF, Bekanntmachung v. 18.7.2022, IV C 5 - S 2533/19/10026 :002
Lesen Sie auch: Top-Thema Energiepreispauschale
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.4835
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
986
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
812
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7276
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
627
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
465
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
441
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
386
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
358
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
340
-
Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken
07.08.2026
-
Umsatzsteuer bei Krankenfahrten durch Taxi- und Mietwagenunternehmer
05.08.2026
-
Neue Begrüßungsschreiben mit Steuer-ID
04.08.2026
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandate in Niedersachsen
03.08.2026
-
Nutzungsvorteile bei Firmenfitness
30.07.2026
-
Finanzverwaltung NRW bringt eigene KI-Lösung in die Praxis
30.07.2026
-
Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für 2026
28.07.2026
-
Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen
23.07.2026
-
Grundsätze zur körperschaftsteuerlichen Organschaft
23.07.2026
-
Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2025
22.07.2026