Im Gegenzug hat der Gesetzgeber aber die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug spürbar gelockert. Insbesondere kommt es nicht länger darauf an, dass beide Eltern erwerbstätig sind oder die Kinderbetreuung aufgrund einer Ausbildung, Krankheit oder Behinderung nicht selbst übernehmen können. Deshalb ist zu erwarten, dass Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren künftig vermehrt steuerlich abgezogen werden können.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
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Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
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27.02.2026
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26.02.2026