Im Gegenzug hat der Gesetzgeber aber die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug spürbar gelockert. Insbesondere kommt es nicht länger darauf an, dass beide Eltern erwerbstätig sind oder die Kinderbetreuung aufgrund einer Ausbildung, Krankheit oder Behinderung nicht selbst übernehmen können. Deshalb ist zu erwarten, dass Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren künftig vermehrt steuerlich abgezogen werden können.
- Neue und alte Rechtslage zu den Kinderbetreuungskosten im Überblick
- BMF zu den allgemeinen Voraussetzungen bei Kinderbetreuungskosten
- BMF zu den erforderlichen Nachweisen bei Kinderbetreuungskosten
- BMF zur Zuordnung der Aufwendungen bei Kinderbetreuungskosten
- Fazit zur Neuregelung der Kinderbetreuungskosten
Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist seit dem 1.1.2012 nicht mehr möglich.
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