Wie jede gesetzliche Neuregelung, werden auch die Neuerungen auf dem Gebiet der Kinderbetreuungskosten in der Praxis etliche Anwendungsfragen aufwerfen. Das Bundesfinanzministerium hat daher mit Schreiben vom 14.3.2012 zu den neuen Abzugsvoraussetzungen ab 2012 Stellung bezogen.

Klassische Kosten

Kosten können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund der Betreuung des Kindes entstanden sind. Hierunter fasst das BMF:

  • Die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen, Kinderkrippen, sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegern/-innen und Erziehern/-innen,
  • die Beschäftigung von Haushaltshilfen zur Kinderbetreuung und
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei den Hausaufgaben.

Betreuung durch Angehörige: Sofern Angehörige das Kind betreuen, sind die Kosten nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der Betreuung klare und eindeutige Vereinbarungen zugrunde liegen. Das Betreuungsverhältnis muss zudem einem Fremdvergleich standhalten und tatsächlich durchgeführt werden, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt.

Nicht als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind:

  • Aufwendungen für Unterricht (Nachhilfeunterricht, Sprachunterricht etc.),
  • Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht) und
  • Aufwendungen für sämtliche Freizeitaktivitäten (z. B. Sportverein).
  • Auch Kosten für die Verpflegung des Kindes dürfen keinen Eingang in die Steuererklärung der Eltern finden.

Art der Aufwendungen

Steuerlich können Ausgaben in Geld oder Geldeswert abgezogen werden. Auch Erstattungen (z. B. der Fahrtkosten) an die Betreuungsperson dürfen in der Einkommensteuererklärung der Eltern angesetzt werden, sofern die Kostenerstattung in der Rechnung bzw. im Vertrag aufgeführt wird. Ein (in Rechnung gestellter) Fahrtkostenersatz für die Betreuungsperson ist sogar dann abzugsfähig, wenn die Betreuung im Übrigen unentgeltlich erbracht wird.

Eltern können allerdings nicht die Kosten abziehen, die ihnen selbst durch das Hinbringen des Kindes zur Betreuungsperson entstehen. Auch ein entgangenes Arbeitsentgelt, das Eltern wegen der Betreuung des Nachwuchses in Kauf nehmen müssen, darf nicht steuerlich abgezogen werden.

Einheitliches Entgelt darf aufgeteilt werden

Wird den Eltern ein einheitliches Entgelt für die Betreuung und für andere Leistungen (z. B. Unterrichtung) berechnet, dürfen die Kosten im Schätzungswege aufgeteilt werden. Eine solche Aufteilung ist nach Auffassung des BMF aber nicht bei der Nachmittagsbetreuung in der Schule erlaubt.

Nachmittagsbetreuung in der Schule

Wird das Kind nachmittags in der Schule betreut, werden hierfür zumeist einheitliche Elternbeiträge erhoben. Da nur die Kosten der reinen Betreuung (z. B. für die Hausaufgabenbetreuung) steuerlich abziehbar sind, andere Entgeltanteile (z. B. für Nachhilfe und Verpflegung) hingegen ausscheiden, müssen die Elternbeiträge daher aufgeteilt werden. Da eine Aufteilung im Schätzungswege bei der Nachmittagsbetreuung nicht erlaubt ist, muss eine entsprechende Aufschlüsselung vorgelegt werden (z. B. Rechnung der Schule).

Au-Pair

Nehmen die Eltern ein Au-Pair in der Familie auf, können sie die entstehenden Kosten aus Vereinfachungsgründen mit 50% als Kinderbetreuungskosten ansetzen. Ein höherer Kostenanteil kann nur abgezogen werden, sofern der Umfang der durch das Au-Pair geleisteten Kinderbetreuung nachgewiesen wird (z. B. durch Au-Pair-Vertrag).

Haushaltszugehörigkeit

Das Kind muss dem Haushalt eines Elternteils angehören, damit die Kinderbetreuungskosten bei ihm zum Ansatz kommen können. Als Haushalt werden auch Wohngemeinschaften akzeptiert. Leben die Elternteile nicht zusammen, kommt es steuerlich grundsätzlich auf die melderechtliche Erfassung des Kindes an. Das Kind kann aber auch einem Haushalt angehören, bei dem es nicht gemeldet ist, sofern ein Elternteil dies nachweist bzw. glaubhaft macht.

Wer darf die Kosten abziehen?

Für den steuerlichen Abzug ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die Kinderbetreuungskosten auch selbst getragen hat. Haben beide Elternteile die Kosten getragen und lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt, darf jeder seine tatsächlichen Aufwendungen nur bis zum hälftigen Abzugshöchstbetrag (= 2.000 EUR) abziehen.

Der Höchstbetrag von 4.000 EUR

Der Höchstbetrag von 4.000 EUR gilt je Kind und je Kalenderjahr. Die Ausgestaltung als Jahresbetrag führt dazu, dass der Höchstbetrag selbst dann ungekürzt gewährt wird, wenn die Kinderbetreuungskosten nur für einen Teil des Kalenderjahres angefallen sind (z. B. Kindergartenbeiträge nur für Januar bis Juli).

Schlagworte zum Thema:  Kind, Kinderbetreuungskosten, Einkommensteuer