Das BMF greift zudem die Frage auf, inwieweit es auf die Kostentragung der Eltern ankommt. Bei verheirateten Eltern, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, unterscheidet das Ministerium folgende Fälle:

a) Zusammenveranlagung: Werden die Eheleute zusammenveranlagt, ist es unerheblich, welcher Elternteil die Kinderbetreuungskosten geleistet hat.

b) Getrennte Veranlagung: Werden die Eheleute getrennt veranlagt, sind die Kosten demjenigen Elternteil zuzurechnen, der sie getragen hat. Haben beide Eheleute die Kosten getragen, kann jeder von ihnen seine tatsächlichen Aufwendungen bis zur Höhe des hälftigen Höchstbetrags (= 2.000 EUR) abziehen. Die Eheleute können den Höchstbetrag aber auch anderweitig aufteilen, sofern sie dies einvernehmlich gegenüber dem Finanzamt erklären.

Aus Billigkeitsgründen können die Eheleute die Kosten auch losgelöst von der Frage der Kostentragung jeweils zur Hälfte abziehen, sofern dem Finanzamt ein übereinstimmender Antrag der Ehegatten vorliegt.

c) Einzelveranlagung: Ab 2013 wird die getrennte Veranlagung durch die sogenannte Einzelveranlagung von Ehegatten ersetzt. Vom Grundsatz her gelten hier die gleichen Aufteilungsmaßstäbe wie bei der getrennten Veranlagung.

Sofern die Eltern unverheiratet, dauernd getrennt oder geschieden sind, können die Kinderbetreuungskosten nur von demjenigen Elternteil abgezogen werden, der sie getragen hat (und zu dem das Kind haushaltszugehörig ist). Sofern beide Elternteile die Kosten getragen haben und mit dem Kind in einem Haushalt leben, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich bis zu Höhe des hälftigen Höchstbetrags (= 2.000 EUR) abziehen. Auf einvernehmlichen Antrag der Eltern kann der Höchstbetrag aber auch anderweitig aufgeteilt werden.

Stichwort „Kinderbetreuungsvertrag“: Hat nur ein (unverheirateter) Elternteil den Kinderbetreuungsvertrag (z.B. mit einer Kita) abgeschlossen und die Kosten von seinem Konto beglichen, kann der andere (unverheiratete) Elternteil die Kosten nicht steuerlich geltend machen.

Überschneidung mit haushaltsnahen Dienstleistungen

Das BMF weist darauf hin, dass Kinderbetreuungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden können. Daher ist es auch nicht möglich, das nicht abziehbare Drittel der Kinderbetreuungskosten und den 4.000 EUR übersteigenden Betreuungsaufwand als haushaltsnahe Dienstleistungen abzuziehen.

Schlagworte zum Thema:  Kind, Kinderbetreuungskosten, Einkommensteuer