Das BMF stellt in seinem Anwendungsschreiben zudem dar, welche Nachweise die Eltern zum steuerlichen Abzug von Kinderbetreuungskosten benötigen.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG müssen die Eltern für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers geleistet haben.

Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Eltern die Rechnung und den Zahlungsnachweis (Kontoauszug) direkt ihrer Steuererklärung beifügen. Sie müssen die Unterlagen aber gegebenenfalls auf Anforderung des Finanzamts nachreichen.

Hinweis: Die Nachweiserfordernisse sind nicht neu, sondern waren auch in der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage vorgesehen (§ 9c Abs. 3 Satz 3 EStG). Sie sollen legale Beschäftigungen fördern.

Die Rechnung

Anstatt durch eine Rechnung können Kinderbetreuungskosten auch durch Arbeitsvertrag (z. B. bei Minijobs), Au-Pair-Vertrag, Gebührenbescheid (z. B. bei Kindergartenbetreuung) oder eine Quittung (z. B. bei Nebenkosten der Betreuung) nachgewiesen werden.

Die Zahlungsart

Die Zahlung ist i.d.R. durch einen Kontoauszug nachzuweisen. Das BMF weist darauf hin, dass Barzahlungen in keinem Fall anerkannt werden. Somit sollten Eltern unbedingt davon Abstand nehmen, Betreuungsleistungen in bar zu begleichen. Auch Anzahlungen und Teilzahlungen in bar, sowie Barschecks werden von den Finanzämtern nicht akzeptiert. Selbst wenn Eltern den Geldeingang auf Seiten des Leistungserbringers nachweisen, werden Barzahlungen steuerlich nicht akzeptiert.

Eltern können Kinderbetreuungskosten auch dann abziehen, wenn die Betreuungsleistung vom Konto eines Dritten bezahlt wurde (der Elternteil aber eine Rechnung erhalten hat). Das BMF lässt diesen abgekürzten Zahlungsweg ausdrücklich zu.

Schlagworte zum Thema:  Kind, Kinderbetreuungskosten, Einkommensteuer