Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen 2022

Die Finanzverwaltung hat die Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2022 verlängert.

Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz wurden die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung umfassend angepasst. Die Neuregelungen sind ab 1.1.2022 anzuwenden.

Allgemeine Fristverlängerung

Die Finanzverwaltung hat nun aufgrund der umfassenden Anpassungen verfügt, dass die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung für das Feststellungsjahr 2022 für nicht beratene Fälle allgemein verlängert werden: Sie müssen entsprechende Erklärungen/Anzeigen bis spätestens bis 31.7.2024 abgeben.

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass ein gesonderter Antrag auf Fristverlängerung nicht erforderlich ist.

Amtlich vorgeschriebene Vordrucke ab 2022

Die Erklärungen und Anzeigen müssen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden. Für die Feststellungsjahre ab 2022 gibt es neue Vordrucke.

BMF, Schreiben v. 11.9.2023, IV B 5 - S 1365/21/10001 :003

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