Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG

Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz wurden die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung umfassend angepasst. Die Neuregelungen sind ab 1.1.2022 anzuwenden.
Allgemeine Fristverlängerung
Die Finanzverwaltung hat bereits mit Schreiben v. 11.9.2023 aufgrund der umfassenden Anpassungen verfügt, dass die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung für das Feststellungsjahr 2022 für nicht beratene Fälle allgemein verlängert werden (zunächst bis 31.7.2024). Mit Schreiben v. 18.6.2024 wurde die Frist allgemein verlängert auf 31.10.2024.
Auch für beratene Fälle ist die Frist bis 31.10.2024 zu beachten. Hier weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass in diesen Föllen allgemein davon ausgegangen wird, dass Steuerpflichtige bis zum vorgenannten Termin ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Erklärungsfrist einzuhalten.
Die Finanzverwaltung weist außerdem darauf hin, dass ein gesonderter Antrag auf Fristverlängerung nicht erforderlich ist.
Amtlich vorgeschriebene Vordrucke ab 2022
Die Erklärungen und Anzeigen müssen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden. Für die Feststellungsjahre ab 2022 gibt es neue Vordrucke. Diese werden laut Finanzverwaltung in Kürze noch mit gesondertem Schreiben veröffentlicht.
BMF, Schreiben v. 11.9.2023, IV B 5 - S 1365/21/10001 :003
aktuell: BMF, Schreiben v. 18.6.2024, IV B 5 - S 1365/21/10001 :003
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.4095
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
5.600
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
3.222
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.6046
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.580
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.148
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.526
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.103
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
955
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Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
870
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Umsatzsteuerliche Änderungen im Wachstumschancengesetz, BEG IV und JStG 2024
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