Umsatzbesteuerung von Lebensmittelspenden an die Tafeln
Bei einer kostenlosen Abgabe von Lebensmitteln durch Bäckereien an die Tafeln kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder der Verkaufsfähigkeit als Frischware, die aus mildtätigen Zwecken erfolgt, wird von einer Umsatzbesteuerung abgesehen. Die Belastung der Lebensmittelspende mit Umsatzsteuer stellt eine unbillige Härte dar, da eine Vernichtung der Lebensmittel keine Umsatzbesteuerung zur Folge hätte. Einzige Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist, dass eine Zuwendungsbestätigung für Spendenzwecke – wie auch bei einer Vernichtung der Lebensmittel – nicht ausgestellt wird.
„Mit dem jetzt gefundenen Ergebnis sollte der Weg frei sein, weiterhin Gutes zu tun und Bedürftigen mit Nahrungsmitteln zu helfen. Aus diesem Grund hoffe ich auch weiterhin auf ein hohes Engagement bei der Unterstützung gemeinnütziger Organisationen im Freistaat Sachsen“, so Staatsminister Prof. Dr. Georg Unland.
Auch Roland Ermer, Präsident des Sächsischen Handwerkstages, begrüßt die Regelung: „Gut, dass im Umgang mit Lebensmittelspenden endlich einheitliche Maßstäbe Anwendung finden sollen, indem künftig jeder Spender frei wählen kann: Entweder wird bei der Umsatzbesteuerung regelmäßig der Betrag in der Spendenbescheinigung zugrunde gelegt oder es wird keine Spendenbescheinigung ausgestellt und es muss keine Umsatzsteuer bezahlt werden.“
Steuerliche Hintergrundinformation
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist die kostenlose Abgabe von Lebensmitteln grundsätzlich einem Verkauf zum Selbstkostenpreis gleichzustellen. In beiden Fällen bekommen die Bäcker die Umsatzsteuer, welche diese für ihren Einkauf von Mehl und Zucker, aber auch für Energie und Wärme zu begleichen haben, vom Finanzamt als so genannte Vorsteuer zurück erstattet. Im Gegenzug wäre jedoch bei der Abgabe der Lebensmittel an die Kunden der Bäcker bzw. die Tafeln Umsatzsteuer vom Finanzamt zu erheben.
Was zwingende Folge der Systematik der Umsatzsteuer ist, verlor im Hinblick auf die Vernichtung von Lebensmitteln seine Akzeptanz in der Öffentlichkeit. Viele Bäcker stellten daraufhin ihre Lebensmittelspenden an die Tafeln vorerst ein. Auch vor diesem Hintergrund bemühten sich Bund und Länder, um schnellstmöglich eine gemeinsame Regelung zu finden.
FinMin Sachsen, Medieninformation v. 10.10.2012
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
5.3095
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.538
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.3226
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
1.286
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.135
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.128
-
Neue Regeln zur Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug ab 2026
895
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
870
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
558
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
556
-
Gegenseitigkeit bei Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen mit Bahrain
09.01.2026
-
Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1.1.2026
09.01.2026
-
Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich zum 1.1.2026
09.01.2026
-
Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
09.01.2026
-
Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2026
07.01.2026
-
Muster der Umsatzsteuererklärung 2026
07.01.2026
-
Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer
07.01.2026
-
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
07.01.2026
-
Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt
07.01.2026
-
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2026
07.01.2026