Das BMF hat die Vordrucke "Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG" und "Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG" veröffentlicht.
Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften tritt § 22f UStG ("Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes") 01.01.2019 in Kraft.
Vordrucke veröffentlicht
Zur Einführung veröffentlicht das BMF in einem Schreiben nun die Vordrucke zum "Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Absatz 1 Satz 2 UStG" und dem "Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Unternehmer" von § 22f Absatz 1 Satz 2 UStG".
BMF, Schreiben v. 17.12.2018, III C 5 - S 7420/14/10005-06