Details zum Abzugshöchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen

Das BMF hat seine Aussagen zum Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen neu geordnet. Die komplexe Verwaltungsanweisung greift zahlreiche Detailfragen auf, unter anderem zum Abzugshöchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 4 EStG).

Aufwendungen für Basiskranken- und Basispflegeversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen wie beispielsweise Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oberhalb der Basisvorsorge oder Beiträge zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) können grundsätzlich bis zu einer Höhe von 2.800 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden.

Hinweis: Dieser Höchstbetrag des § 10 Abs. 4 EStG kann allerdings durch den Mindestansatz der Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge überschritten werden.

Verminderter Höchstbetrag 

Der Höchstbetrag vermindert sich auf 1.900 EUR pro Jahr bei steuerpflichtigen Personen, die

  • ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf die vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder 
  • für deren Krankenversicherungen steuerfreie Leistungen (nach § 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 EStG) erbracht werden.

Hinweis: Entrichtet ein Arbeitgeber für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis pauschale Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, führt dies jedoch nicht dazu, dass bei dem Minijobber nur der verminderte Höchstbetrag zum Ansatz kommt.

Der verminderte Höchstbetrag von 1.900 EUR gilt unter anderem für

  • sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur Krankenversicherung leistet (nach § 3 Nr. 62 EStG),
  • Besoldungsempfänger oder gleichgestellte Personen, die von ihrem Arbeitgeber steuerfreie Beihilfen zu Krankheitskosten erhalten (nach § 3 Nr. 11 EStG),
  • Rentner, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfreie Zuschüsse zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen (nach § 3 Nr. 14 EStG) erhalten,
  • Ehegatten oder Lebenspartner von Arbeitnehmern, sofern dessen Arbeitgeber auch ihnen gegenüber steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbringt,
  • Ehegatten oder Lebenspartner, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sind,
  • Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind und deshalb keine Beihilfe zu ihren Krankheitskosten erhalten (trotz eines grundsätzlichen Anspruchs),
  • Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst, die einen Beihilfeanspruch haben und
  • Angehörige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne eigene Beiträge familienversichert sind.

Mindestansatz für Basisbeiträge

Die Beiträge für die Basiskranken- und Basispflegeversicherung sind stets in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig - selbst wenn sie höher als der Höchstbetrag von 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR pro Jahr sind (§ 10 Abs. 4 S. 4 EStG).

Hinweis: Greift dieser Mindestansatz, wirken sich die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z.B. Unfall- und Haftpflichtversicherungsbeiträge) jedoch nicht mehr steuermindernd aus.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern muss zunächst für jede Person (nach den individuellen persönlichen Verhältnissen) der ihr zustehende Höchstbetrag bestimmt werden. Die Summe der beiden Höchstbeträge bildet dann den gemeinsamen Höchstbetrag. Sind die geleisteten Basisbeiträge beider Partner in der Summe höher als der gemeinsame Höchstbetrag, sind die Beiträge als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Es kommt also auch hier nicht zu einer Deckelung des Sonderausgabenabzugs.

Im Falle einer Einzelveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern werden der Höchstbetrag und der Mindestansatz für jeden Partner gesondert ermittelt; jeder kann bei seinem Mindestansatz die Beiträge zur Basisabsicherung ansetzen, die er als Versicherungsnehmer getragen hat. Beiträge zu Basiskranken- und Pflegeversicherungen, bei denen ein Kind der Versicherungsnehmer ist, können bei dem unterhaltsverpflichteten Elternteil abgezogen werden, der sie wirtschaftlich getragen hat.

Beispiel: Eine vierköpfige Familie ist wie folgt versichert: Der selbständig tätige Ehemann ist privat versichert und zahlt als Versicherungsnehmer für seine Basiskrankenversicherung einen Jahresbeitrag von 6.000 EUR. Seine Ehefrau ist Beamtin und ebenfalls privat versichert; ihr Jahresbasisbeitrag als Versicherungsnehmerin beträgt 3.500 EUR. Der gemeinsame Sohn ist bei der Frau mitversichert; für ihn trägt die Frau einen Jahresbasisbeitrag von 1.000 EUR. Die gemeinsame Tochter ist in der studentischen Krankenversicherung versichert und zahlt als Versicherungsnehmerin einen Jahresbasisbeitrag von 2.000 EUR, der von beiden Elternteilen ihm Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen wird. Er erfolgt eine Einzelveranlagung, wobei Sonderausgaben demjenigen Ehegatten zugerechnet werden sollen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.

Die mindestens abzugsfähigen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge errechnen sich wie folgt:

 

Ehemann

Ehefrau

Höchstbetrag

2.800 EUR

1.900 EUR

Mindestens abziehbar jedoch:

 

 

Eigene Basisbeiträge

 6.000 EUR

 3.500 EUR

Beitrag für Sohn

 

1.000 EUR

Beitrag für Tochter

1.000 EUR

1.000 EUR

Sonderausgabenabzug aufgrund des Mindestansatzes

7.000 EUR

5.500 EUR

 

BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 - S 2221/16/10001 :004