Pauschbeträge für Sachentnahmen 2015
Vorbemerkungen
- Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
- Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
- Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
- Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
- Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
- Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Gewerbezweig | Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer | ||
ermäßigter Steuersatz in EUR | voller Steuersatz in EUR | insgesamt in EUR | |
Bäckerei | 1.192 | 402 | 1.594 |
Fleischerei/Metzgerei | 925 | 831 | 1.756 |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 1.166 | 978 | 2.144 |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 1.608 | 1.755 | 3.363 |
Getränkeeinzelhandel | 94 | 295 | 389 |
Café und Konditorei | 1.152 | 643 | 1.795 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 643 | 67 | 710 |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1.313 | 750 | 2.063 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 295 | 215 | 510 |
BMF, Schreiben v. 12.12.2014, IV A 4 - S 1547/13/10001-02
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