BMF: Pauschbeträge für Sachentnahmen 2015

Das BMF hat die für das Jahr 2015 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Gewerbezweig

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

ermäßigter Steuersatz in EUR

voller Steuersatz in EUR

insgesamt in EUR

Bäckerei

1.192

402

1.594

Fleischerei/Metzgerei

925

831

1.756

Gaststätten aller Art

a) mit Abgabe von kalten Speisen

1.166

978

2.144

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.608

1.755

3.363

Getränkeeinzelhandel

94

295

389

Café und Konditorei

1.152

643

1.795

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

643

67

710

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1.313

750

2.063

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

295

215

510

BMF, Schreiben v. 12.12.2014, IV A 4 - S 1547/13/10001-02

Schlagworte zum Thema:  Eigenverbrauch, Pauschbetrag