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Maßgebende Beträge für Umzugskosten


BMF: Maßgebende Beträge für Umzugskosten

Für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen gelten ab 1.2.2017 höhere Beträge.

Umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind

Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs

  • ab 1.3.2016 1.882 EUR
  • ab 1.2.2017 1.926 EUR

Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs

  • ab 1.3.2016 1.493 EUR
  • ab 1.2.2017 1.528 EUR 

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

  • ab 1.3.2016 746 EUR
  • ab 1.2.2017 764 EUR

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

  • zum 1.3.2016 um 329 EUR
  • zum 1.2.2017 um 337 EUR

Das BMF-Schreiben vom 6.10.2014 ist auf Umzüge, die nach dem 29.2.2016 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 18.10.2016, IV C 5 - S 2353/16/10005


Schlagworte zum Thema:  Lohnsteuer , Umzugskosten , Kind
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