Maßgebende Beträge für Umzugskosten
Umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
- ab 1.3.2016 1.882 EUR
- ab 1.2.2017 1.926 EUR
Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
- ab 1.3.2016 1.493 EUR
- ab 1.2.2017 1.528 EUR
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
- ab 1.3.2016 746 EUR
- ab 1.2.2017 764 EUR
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
- zum 1.3.2016 um 329 EUR
- zum 1.2.2017 um 337 EUR
Das BMF-Schreiben vom 6.10.2014 ist auf Umzüge, die nach dem 29.2.2016 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
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Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
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Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
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Einer Einfuhr vorangehende Lieferungen von Gegenständen
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Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe
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Senkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1.7.2026
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Unentgeltliche Lieferungen in grenzüberschreitenden Fällen
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Anlage N Gre ab VZ 2025 auch in Bayern verwendbar
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Elektronische Vordrucke zur Hinzurechnungsbesteuerung
30.03.2026
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Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen
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