Für die Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) gilt für Umzüge ab 1.3.2012, 1.1.2013 sowie 1.8.2013 jeweils Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
- 01.03.2012: 1.711 EUR
- 01.01.2013: 1.732 EUR
- 01.08.2013: 1.752 EUR
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab
1.3.2012: 1.357 EUR
1.1.2013: 1.374 EUR
1.8.2013: 1.390 EUR
für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab
1.3.2012: 679 EUR
1.1.2013: 687 EUR
1.8.2013: 695 EUR
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum:
1.3.2012 um 299 EUR
1.1.2013 um 303 EUR
1.8.2013 um 306 EUR
Das BMF-Schreiben vom 23.2.2012 (IV C 5 -S 2353/08/10007; BStBl 2012 I S. 262) ist auf Umzüge, die nach dem 29.2.2012 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 1.10.2012, IV C 5 - S 2353/08/10007