Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG
Sowohl für beschränkt als auch für unbeschränkt Steuerpflichtige wurden erweiterte elektronische Meldepflichten der zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten eingeführt § 45b (Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer) und § 45c EStG (Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer) Diese beinhalten
- ergänzende Angaben zu den Steuerbescheinigungen für unbeschränkt Steuerpflichtige,
- Daten zu unbescheinigter Kapitalertragsteuer,
- Daten zu Abstandnahmen vom Steuerabzug und
- aggregierte Daten zum Steuerabzug.
Kapitalerträge ab 2027
Die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG ist erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem 31.12.2026 zufließen. Das neue BMF-Schreiben erläutert Einzelfragen und ersetzt das BMF- Schreiben v. 6.11.2023 (BStBl 2023 I S. 1947).
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
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