Besteuerung leitender Angestellter nach DBA-Schweiz
Mit der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (KonsVerCHEV) vom 20.12.2010 wird eine umfassende rechtliche Bindungswirkung für die durch sie umgesetzten Konsultationsvereinbarungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sichergestellt.
§ 19 KonsVerCHEV setzt die Konsultationsvereinbarungen vom 7.7.1997 sowie vom 18.9.2008 um und regelt die Besteuerung leitender Angestellter gem. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz.
Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 KonsVerCHEV hat für Einkünfte leitender Angestellter von Kapitalgesellschaften, die keine Grenzgänger i. S. d. Art. 15a des Abkommens sind, der Staat der Ansässigkeit des Arbeitgebers (Kapitalgesellschaft) nach Art. 15 Abs. 4 des Abkommens auch insoweit ein Besteuerungsrecht, als die Einkünfte auf Tätigkeiten der leitenden Angestellten im Staat ihrer Ansässigkeit und in Drittstaaten entfallen. Gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 KonsVerCHEV bleibt das Besteuerungsrecht des Staates der Ansässigkeit des leitenden Angestellten unberührt. Hiermit wird keine Aussage im Hinblick auf die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 DBA-Schweiz getroffen. Für die praktische Anwendung bedeutet dies, dass die deutsche Finanzverwaltung entsprechend der Rechtsprechung des BFH (u. a. BFH, Urteil v. 11.11.2009, I R 83/08, BStBl 2010 II, S. 781, sowie v. 25.10.2006, I R 81/04, BStBl 2010 II, S. 778) in diesen Fällen die Freistellungsmethode gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz anwendet. § 19 Abs. 3 Satz 2 KonsVerCHEV ist daher nicht so auszulegen, dass Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Anrechnungsmethode gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden hätte.
BMF, Schreiben v. 3.12.2013, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10024-05
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