BMF: Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse ab 2017

Die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2017 ist überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum 01.01.2014 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

  • Angola: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
  • Äquatorialguinea: von Gruppe 2 nach Gruppe 3,
  • Barbados: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
  • Chile: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
  • Curacao: Neuaufnahme in Gruppe 2
  • Ecuador: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
  • Färöer: Neuaufnahme in Gruppe 1,
  • Fidschi: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
  • Grönland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1,
  • Irak: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
  • Jordanien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
  • Kroatien: von Gruppe 2 nach Gruppe 3,
  • Lettland: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
  • Litauen: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
  • Nauru: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
  • St. Kitts und Nevis: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
  • St. Martin (niederländischer Teil): Neuaufnahme in Gruppe 2,
  • Turkmenistan: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
  • Uruguay: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
  • Vatikanstadt: Neuaufnahme in Gruppe 1,
  • Zypern: von Gruppe 1 nach Gruppe 2

Beträge sind im dem BFM-Schreiben tabellarisch dargestellt

Die Beträge des § 1 Abs. 3 Satz 2, des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3, des § 32 Abs. 6 Satz 4, des § 33a Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 2 EStG sind ab dem Veranlagungszeitraum 2017 wie in dem BMF-Schreiben dargestellt anzusetzen.

Dieses Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2017 das BMF-Schreiben vom 18.11.2013.

BMF, Schreiben v. 20.10.2016, IV C 8 - S 2285/07/10005 :016

Schlagworte zum Thema:  Ausland, Steuerpflicht, Unterhaltspflicht