Anzeigepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
Fünf Randnummern (78, 93, 97, 100, 198, 209) des BMF-Schreibens v. 29.3.2021, BStBl I S. 582, zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 23.1.2023, BStBl I S. 183, werden mit sofortiger Wirkung neu gefasst. Dies geschehe aufgrund verschiedener, teilweise datenschutzrechtlich erforderlicher sowie ergänzendee Änderungen in § 138f. AO.
BMF, Schreiben v. 7.6.2024, IV D 1 - S 0304/19/10006 :014, IV B 1 - S 1317/19/10058 :011
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