Besteuerungsregeln für das Projekt "Wohnen für Hilfe"
Jede Altersklasse hat mit ihren eigenen Problemen zu kämpfen
Während ältere Menschen häufig auf Hilfe im Alltag angewiesen sind und in ihren Wohnungen oder Häusern über leerstehende Räume verfügen, können jüngere Menschen zwar im Alltag tatkräftig zupacken, suchen aber häufig günstigen oder kostenlosen Wohnraum. Beide Probleme führt das bundesweit angebotene Projekt „Wohnen für Hilfe“ zueinander. Nach diesem Konzept vermieten ältere Menschen ihren Wohnraum an jüngere Mieter und erhalten von ihnen im Gegenzug Hilfe im Alltag. In den meisten Programmen muss der Mieter seinem Vermieter pro Quadratmeter bezogenem Wohnraum eine Stunde Hilfe pro Monat leisten. Die geleisteten Stunden werden als Mieterlass angerechnet.
3 unterschiedliche Wohnmodelle
Das Finanzministerium Hamburg (FinMin) hat mit Erlass vom 8.12.2016 dargelegt, welche steuerlichen Konsequenzen bei solchen Wohnpartnerschaften zu beachten sind. Danach sind 3 Wohnmodelle zu unterscheiden:
- Modell I: Der Mieter arbeitet seine Miete durch praktische Alltagshilfen ab (z. B. Einkaufen, Kochen, Begleitdienste). In diesem Fall besteht zwischen Mieter und Vermieter ein Dienstverhältnis, sodass die Finanzämter bei dem Mieter regelmäßig Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Arbeitslohn) ansetzen müssen. Auf Vermieterseite werden regelmäßig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
- Modelle II und III: Der Mieter arbeitet seine Miete durch gemeinnützige Tätigkeiten im unmittelbaren Wohnumfeld des Seniors ab (Modell II) oder erbringt gemeinnützige bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten im Stadtgebiet ohne Erhalt einer Aufwandsentschädigungspauschale (Modell III). In diesen Fällen müssen die Finanzämter einzelfallabhängig prüfen, welche Einkunftsart vorliegt. Nach dem Erlass bestehen keine Bedenken, beim Mieter ebenfalls von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Arbeitslohn) auszugehen. Auf Vermieterseite ist einzelfallabhängig zu überprüfen, ob er überhaupt eine Einkünfteerzielungsabsicht verfolgt, was Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist.
Hinweis
Das Finanzministerium Hamburg weist darauf hin, dass die Fallkonstellationen in der Praxis von diesen 3 Modell abweichen können, weil z. B. die Intentionen der Vermieter bei der Teilnahme an dem Projekt unterschiedlich sind oder die Gegenleistung des Mieters in unterschiedlich ausgeprägtem Umfang – gegebenenfalls auch in Geld – erbracht wird. Somit müssen die Finanzämter letztlich einzelfallabhängig prüfen, wie die Wohnpartnerschaft steuerlich einzuordnen ist – die 3 genannten Standardmodelle zeigen hierfür die Eckpunkte auf.
FinMin Hamburg, Erlass v. 8.12.2016, S 2253 - 2016/004 - 52
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.3015
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
812
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
723
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
566
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
4256
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
396
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
335
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
330
-
Musterantrag für Bescheinigung nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG
261
-
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2027
260
-
Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber und zu Hause
15.09.2026
-
Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2026
10.09.2026
-
Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen
08.09.2026
-
Anlage EÜR 2026 wurde veröffentlicht
02.09.2026
-
Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen 2026
31.08.2026
-
Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027
19.08.2026
-
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2027
19.08.2026
-
Geplante Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien
14.08.2026
-
Umsatzsteuer bei Parkplatzüberlassung durch jPöR
13.08.2026
-
GrESt bei Gebäude mit Solar- und Photovoltaikanlagen
11.08.2026