DBA Personengesellschaften Verfahren

Für inländische Beteilige an ausländischen Personengesellschaften sind die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen (§ 180 Abs. 5 AO bei Anwendung der Freistellungsmethode, § 180 Abs. 1 AO bei Anwendung der Anrechnungsmethode). Gesondert und einheitlich festzustellen sind auch anrechenbare Steuern, wenn sie aus Gesellschaftsmitteln entrichtet worden sind.

Inländische Gesellschafter müssen die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung nach § 138 Abs. 2 Nr. 2 AO dem zuständigen Finanzamt melden. 

Wegen der Gefahr von Qualifikationskonflikten kann es für den Gesellschafter einer Personengesellschaft zweckmäßig sein, sich bereits im Vorhinein nicht nur mit den inländischen, sondern auch mit den zuständigen ausländischen Finanzbehörden abzustimmen und entsprechende Bestätigungen einzuholen. 

Fazit

Mit dem vorliegenden Schreiben passt das BMF seine Ansichten zur Behandlung von Personengesellschaften nach DBA an den aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung an. Dennoch wird die komplexe Besteuerung grenzüberschreitender Personengesellschaften auch zukünftig eine Herausforderung bleiben.

Rechtsanwalt Stefan Karsten Meyer, LL.M.