Überblick

In den Anwendungserlass neu aufgenommen wurde eine umfangreiche Regelung zur Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen (vgl. AEAO zu § 197 AO). Darüber hinaus wurden zahlreiche Regelungen geändert und einige BMF-Schreiben aufgehoben.

In den nachfolgenden Kapiteln werden insbesondere die Regelungen zum Steuergeheimnis, zu Mitteilungen über Besteuerungsgrundlagen und Auskunftsersuchen sowie die neu eingeführten Anweisungen zur Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen näher beleuchtet.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Steuergeheimnis nach § 30 AO
  • Mitteilung über Besteuerungsgrundlagen nach § 31 AO
  • Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach § 31 b AO
  • Abtretung, Verpfändung, Pfändung von Steueransprüchen nach § 46 AO
  • Gemeinnützigkeitsregelungen nach §§ 53, 55, 68 AO
  • Auskunftspflichten im Besteuerungsverfahren nach § 93 AO
  • Festsetzung von Zinsen im Zusammenhang mit einer Aussetzung der Vollziehung nach § 237 AO
  • Festsetzung von Zinsen nach § 239 AO

Mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurden folgende BMF-Schreiben:

  • Auskunftserteilung der Finanzämter über Einheitswerte gem. §§ 19,26, 141 Kostenordnung (BMF, Schreiben v. 17.3.1981, IV A / - S 0130 – 15/81)
  • Bekanntgabe des Namens eines Anzeigenerstatters durch die Finanzbehörde (BMF, Schreiben v. 18.3.1981, IV A 7 - S 0130-19/81)
  • Vorfinanzierung von Lohnsteuererstattungsansprüchen gem. § 46 Abs. 4 AO (BMF, Schreiben v. 27.3.1996, IV A 4 – S 0166 – 4/96)
  • Auskunftsersuchen der Finanzbehörden an die Telekommunikationsdienstleister im Besteuerungsverfahren (BMF, Schreiben v. 7.1.1997, IV A 4 – S 0254 – 2/96)

BMF, Schreiben v. 15.8.2012, IV A 3 - S 0062/08/10007-14​​​​​​​