Nach § 31 AO ist die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen anderen Institutionen mitzuteilen. Der Erlass nimmt insbesondere zur Regelung des § 31 Abs. 2 AO Stellung und klärt darüber auf, wer alles zu den in § 31 Abs. 2 AO genannten Sozialleistungsträgern zählt. Dabei bezieht sich das BMF-Schreiben auf die in den §§ 18 – 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, die Dienst-, Sach- und Geldleistungen gewähren. Dazu zählen
- die Agenturen für Arbeit
- sonstige Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit
- gesetzliche Krankenkassen
- Regionalträger der deutschen Rentenversicherung
- Deutsche Rentenversicherung Bund
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- Landwirtschaftliche Alterskassen
Nicht zu den Sozialleistungsträgern zählen die
- privaten Krankenversicherungen und
- Träger der berufsständischen Versorgungsleistungen (z. B. Ärzte-, Rechtsanwalts- und Architektenversorgungswerke)
Praxis-Tipp: Die aktuelle Liste der auskunftsberechtigten Krankenkassen wird vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht.
Auch wenn die Finanzverwaltung gegenüber einem Sozialleistungsträger nach § 31 Abs. 2 AO auskunftspflichtig ist, bedeutet das nicht, dass stets umfassende Auskünfte zu erteilen sind. Insbesondere bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten besteht gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen nach § 31 Abs. 2 AO nur eine eingeschränkte Auskunftspflicht. Die Beschränkungen werden in AEAO zu § 31, Rz. 3 ausführlich erläutert. Hintergrund der Beschränkung ist, dass sich bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten die Beiträge grundsätzlich nach der Beitragsbemessungsgrenze richten, sodass es einer Information durch das Finanzamt nicht bedarf.
Beantragt allerdings der freiwillig Versicherte nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V eine Beitragsreduzierung wegen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegender Einnahmen, begründet dies eine – wenn auch nur eingeschränkte - Informationspflicht der Finanzverwaltung gegenüber der Krankenkasse. Dabei ist die vom Finanzamt erteilte Auskunft auf die zur Beitragsfestsetzung unbedingt notwendigen Angaben zu beschränken (vgl. AEAO zu § 31, Rz. 3.2). Auch die Auskünfte gegenüber den Rentenversicherungsträgern, die insbesondere bei versicherungspflichtigen Selbstständigen nach § 165 SGB VI, z.B. arbeitnehmerähnliche Selbständige, in Betracht kommen, sind auf das notwendige Maß zu reduzieren. Außerdem muss der Rentenversicherungsträger versichern, dass eigene Ermittlungsversuche erfolglos geblieben sind.
Hinweis: Diese Regelungen zeigen, dass die Rentenversicherungspflicht von Selbstständigen von den Rentenversicherungsträgern im Zweifel durch Einschaltung des Finanzamts geprüft wird, etwa wenn es darum geht, herauszufinden, ob der Selbstständige überwiegend nur einen Auftraggeber hat, sodass er ggf. als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger rentenversicherungspflichtig ist. Allerdings lässt sich aus den der Finanzverwaltung vorzulegenden Jahresabschlüssen nicht immer erkennen, wie viele Auftraggeber ein Selbstständiger hat. Anders ist es im Anschluss an eine Betriebsprüfung, weil dann die Finanzverwaltung detaillierten Einblick in die einzelnen Geschäftsvorfälle erhält.
Mitteilung von Tatsachen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach § 31b AO
Für die Bekanntgabe von Tatsachen im Zusammenhang mit einer Geldwäsche beansprucht die Finanzverwaltung aufgrund der Regelung des § 31b AO für sich einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung, ob ein meldepflichtiger Verdachtsfall gegeben ist. Liegt ein meldepflichtiger Vorgang vor, hat sie dies unverzüglich – am besten per Fax (der Erlass nennt sogar die zu verwendende Faxnummer) – dem Bundeskriminalamt und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde (etwa Staatsanwaltschaft, Polizei) mitzuteilen. Dabei sollen die maßgeblichen Fakten in der Verdachtsmeldung zusammengefasst werden, umfangreiche Anlagen sollen i. d. R. nicht beigefügt werden.
Ein meldepflichtiger Verdacht liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung vor, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Geldwäsche-Straftat schließen lassen, sprechen und ein krimineller Hintergrund i. S. d. § 261 StGB nicht auszuschließen ist. Dabei werden keine hohen Anforderungen an den Nachweis der der Geldwäsche zugrundeliegenden Vortat geknüpft. Insbesondere muss die Finanzverwaltung nicht prüfen, ob wegen der Vortat eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt. Liegt aufgrund des „beruflichen Erfahrungswissens“ des Finanzbeamten eine Geldwäsche nahe, ist er verpflichtet, darüber Mitteilung zu machen.
Entsprechende Grundsätze gelten bei Erkenntnissen über eine Terrorismusfinanzierung entsprechend.
Auch bei Vorermittlungen der Strafverfolgungsbehörden, auch der Zollfahndung, wegen Geldwäscheverdachts oder Verdachts der Terrorismusfinanzierung sind auf Anfrage von der Finanzverwaltung nach § 31b Satz 1 AO die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Hinweis: Die Betroffenen werden über beabsichtigte oder erteilte Auskünfte nicht informiert, um den Zweck der Ermittlungen nicht zu gefährden.