Auskunftsersuchen (zu § 93 AO)


Auskunftsersuchen (zu § 93 AO)

Geändert wurde der AEAO zu § 93 AO. Auskunftsersuchen sind nach Auffassung der Finanzverwaltung im gesamten Besteuerungsverfahren, also nicht nur im Festsetzungsverfahren, sondern auch im Rechtsbehelfs- und Vollstreckungsverfahren möglich (vgl. AEAO zu § 93, Rz. 1).

Auskunftsersuchen sind zulässig, wenn die Auskunft aufgrund hinreichender konkreter Umstände oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen geboten ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind auch Sammelauskunftsersuchen zulässig. Auskunftsersuchen „ins Blaue hinein“ hingegen sind nicht zulässig (vgl. AEAO zu § 93, Rz. 1.1.1). Auskünfte können von Beteiligten i. S. d. § 78 AO und von Dritten eingeholt werden (vgl. AEAO zu § 93, Rz. 1.1.2).

Im Auskunftsersuchen muss angegeben werden, worüber Auskunft zu erteilen ist und für welchen Steuerpflichtigen die Auskunft benötigt wird.

Wird ein Dritter – also ein Unbeteiligter - zur Auskunft herangezogen, muss im Auskunftsersuchen deutlich gemacht werden, dass eine Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel geführt hat oder nicht erfolgversprechend ist. Ohne einen solchen Hinweis muss der Dritte keine Auskunft erteilen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sollte der Dritte in einem solchen Fall - immerhin besteht ohne Begründung keine Verpflichtung zur Auskunft – zurückhaltend mit Erteilung der begehrten Auskunft sein. Warum von mehreren infrage kommenden Personen eine bestimmte ausgewählt wurde, muss i. d. R. von der Finanzverwaltung nicht besonders begründet werden (vgl. AEAO zu § 93, Rz. 1.1.3).
Beim Auskunftsersuchen handelt es sich um einen Verwaltungsakt, eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben; die Finanzverwaltung hält es aber i. d. R. für angebracht, die Auskunft schriftlich anzufordern. Für die Auskunftserteilung ist eine angemessene Frist einzuräumen und im Auskunftsersuchen ist anzugeben, in welcher Form die Auskunft erteilt werden soll.

Zulässigkeit von Auskunftsersuchen an Dritte

Dritte sind auskunftspflichtig; es handelt sich wie bei der prozessualen Zeugenpflicht um eine Staatsbürgerpflicht, ihre Heranziehung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Allerdings besteht sie nicht, wenn dem Dritten ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Die Auskunftsverweigerungsrechte sind in §§ 101 - 103 AO geregelt; sie stehen insbesondere nahen Angehörigen und bestimmten Berufsgruppen, z. B. Rechtsanwälten oder Steuerberatern, zu.

Auskunftsersuchen gegenüber Telekommunikationsunternehmen
Bestandsdaten von Telefonanschlüssen dürfen nach § 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erfragt werden (vgl. AEAO zu § 93, Rz. 1.2.7). Dazu zählen Namen, Anschrift, Bankverbindung und Rufnummer des Anschlussinhabers. Im Gegensatz dazu ist es nicht zulässig, Verbindungsdaten abzurufen, diese unterliegen dem Fernmeldegeheimnis nach § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG.

Auskünfte über Bank- und Depotverbindungen

Können Bank- und Depotverbindungen sowohl durch Auskunftsersuchen an Dritte als auch durch Kontenabruf ermittelt werden, soll die Finanzverwaltung bei der Auswahl berücksichtigen, dass ein Kontenabruf im Einzelfall weniger beeinträchtigend ist als das Auskunftsersuchen. Denn anders als beim Auskunftsersuchen erfährt beim Kontenabruf kein Dritter von steuerlichen Verhältnissen des Betroffenen, insbesondere von Steuerrückständen. Hintergrund ist, dass Kreditinstitute von der Durchführung eines Kontenabrufs keine Kenntnis erlangen dürfen (vgl. AEAO zu § 93, Rz. 1.2.8), sodass ein Kontenabruf keine negative Folgen beim Bankkunden nach sich ziehen kann.

Schlagworte zum Thema:  Abgabenordnung, Steuergeheimnis