Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit der Einführung von § 22f und § 25e UStG
Nichtbeanstandungsregelung
Die Finanzverwaltung verweist auf das BMF-Schreiben v. 28.1.2019 (vgl. Kommentierung) und ergänzt folgende Nichtbeanstandungsregelung: "Bis zum 15. April 2019 wird es nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes anstelle der Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG für die in § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmer der beim zuständigen Finanzamt bis zum 28. Februar 2019 gestellte Antrag auf Erteilung der o. g. Bescheinigung (in elektronischem Format oder als Abdruck) vorliegt."
BMF, Schreiben v. 21.2.2019, III C 5 - S 7420/19/10002 :002
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