Zu den besonderen Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nach § 22f UStG und der Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz nach § 25e UStG hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung bekannt gegeben.
Nichtbeanstandungsregelung
Die Finanzverwaltung verweist auf das BMF-Schreiben v. 28.1.2019 (vgl. Kommentierung) und ergänzt folgende Nichtbeanstandungsregelung: "Bis zum 15. April 2019 wird es nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes anstelle der Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG für die in § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmer der beim zuständigen Finanzamt bis zum 28. Februar 2019 gestellte Antrag auf Erteilung der o. g. Bescheinigung (in elektronischem Format oder als Abdruck) vorliegt."
BMF, Schreiben v. 21.2.2019, III C 5 - S 7420/19/10002 :002