§§ 22f und 25e UStG: Nichtbeanstandungsregelung

Zu den be­son­de­ren Pflich­ten für Be­trei­ber ei­nes elek­tro­ni­schen Markt­plat­zes nach § 22f UStG und der Haf­tung beim Han­del auf ei­nem elek­tro­ni­schen Markt­platz nach § 25e UStG hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung bekannt gegeben.

Nichtbeanstandungsregelung

Die Finanzverwaltung verweist auf das BMF-Schreiben v. 28.1.2019 (vgl. Kommentierung) und ergänzt folgende Nichtbeanstandungsregelung: "Bis zum 15. April 2019 wird es nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes anstelle der Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG für die in § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmer der beim zuständigen Finanzamt bis zum 28. Februar 2019 gestellte Antrag auf Erteilung der o. g. Bescheinigung (in elektronischem Format oder als Abdruck) vorliegt."

BMF, Schreiben v. 21.2.2019, III C 5 - S 7420/19/10002 :002


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