Rz. 85
Das Kinderkrankengeld nach Abs. 1a (für die Zeit der Mitaufnahme) berechnet sich genauso wie das Kinderkrankengeld nach Abs. 1 (Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines erkrankten Kindes; Abs. 2 Satz 3). Näheres zu Berechnung ergibt sich deshalb bei
- Arbeitnehmern aus der Komm. zu Rz. 45 ff. (Bemessungszeitraum) und Rz. 53 ff. (Berechnung),
- selbstständig Tätigen aus der Komm. zu Rz. 51 (Ausgangszeitraum) und Rz. 64 (Berechnung) und
- Beziehern von Arbeitslosengeld aus der Komm. zu Rz. 65.
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